Aufgaben
Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfe- und pflegebedürftiger Menschen betreuen, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der StVO über das Halten und Parken befreit werden.
Die Parkerleichterung (Ausnahmegenehmigung) darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Benutzung eines Fahrzeuges und eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung der Betreuungsaufgabe zwingend erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Mit der Regelung soll Mitarbeitern von Pflegediensten, die hilfe- und pflegebedürftige Menschen in ihren Wohnungen betreuen, die Parkplatzsuche an ständig wechselnden Einsatzorten erleichtert werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden. Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Oberklassefahrzeuge erhalten regelmäßig keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Vorzulegen sind
Antrag
Kfz-Schein
Kosten
Erstausstellung: 20 Euro pro Jahr
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro
Sie erhalten einen Bewohnerparkausweis, wenn Sie mit dem Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet gemeldet sind und dort auch tatsächlich wohnen.
Vorzulegen sind
Mietvertrag
Kfz-Schein
ggf. Halterbestätigung. Wenn nicht der Halter: eine Bescheinigung des Fahrzeughalters, wonach er befugt ist, das Fahrzeug dauernd zu nutzen
Kosten
Erstausstellung: 30 Euro pro Jahr
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro
Handwerksbetriebe, die zur Leistungserbringung beim Kunden zwingend auf ein Kraftfahrzeug unmittelbar am Einsatzort angewiesen sind, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der StVO über das Halten und Parken befreit werden.
Hier werden Ausnahmegenehmigungen für behinderte Menschen zur Inanspruchnahme von Parkerleichterung erteilt.
Die Stadt Neuburg an der Donau bietet für Gewerbetreibende eine Jahresparkerlaubnis an. Die Erlaubnis darf nicht zum Parken im Anwohnerbereich benutzt werden. Sie gilt zum Parken an allen oberirdischen Parkscheinbereichen der Stadt Neuburg an der Donau.
Vorzulegen sind
Bitte füllen Sie den Antrag aus.
Legen Sie eine Kopie des Fahrzeugscheins bei.
Wenn nicht der Halter: eine Bescheinigung des Fahrzeughalters, wonach er befugt ist, das Fahrzeug dauernd zu nutzen (bei Leasingfahrzeugen Vertrag oder bei Firmenfahrzeugen Bestätigung).
Ausweis
Der Ausweis gilt vom Tag der Ausstellung an für ein Jahr (365 Tage). Es können maximal 2 Kennzeichen pro Ausweis eingetragen werden.
Kosten
Jahresgebühr: 500 Euro
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro
Bei der Stadt Neuburg an der Donau können Sie zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen (Vollzug der Straßenverkehrsordnung (STVO)) beantragen, wie z.B.
Befahren gesperrter Straßen und Wege
Parken zum Be- und Entladen
sonstige Ausnahmegenehmigungen (nach Kundenerfordernis)
Vorzulegen sind
Bitte füllen Sie den Antrag aus.
Legen Sie eine Kopie des Fahrzeugscheins bei
Ausweis
Der Ausweis gilt vom Tag der Ausstellung an für ein Jahr (365 Tage). Es können maximal 2 Kennzeichen pro Ausweis eingetragen werden.
Kosten
Privat: 20 Euro pro Jahr
Gewerbe: 40 Euro pro Jahr
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro
Gewerbe: 40 Euro pro Jahr
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro
Die Stadt Neuburg an der Donau bietet für die Beschicker des Wochenmarktes eine Ausnahmegenehmigung zum Parken an.
Die Erlaubnis darf nicht zum Parken im Anwohnerbereich benutzt werden. Sie gilt zum Parken an allen oberirdisch bewirtschafteten Parkplätzen der Stadt Neuburg an der Donau.
Vorzulegen sind
Bitte füllen Sie den Antrag aus.
Legen Sie eine Kopie des Fahrzeugscheins bei.
Wenn nicht der Halter: eine Bescheinigung des Fahrzeughalters, wonach er befugt ist, das Fahrzeug dauernd zu nutzen (bei Leasingfahrzeugen Vertrag oder bei Firmenfahrzeugen Bestätigung).
Ausweis
Der Ausweis gilt vom Tag der Ausstellung an für fünf Jahre.
Kosten
Gebühr für 5-Jahre: 25,00 €