Beiträge, Gebühren und Wasserrecht

Aufgaben

Für die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung (auch für Teileinrichtungen) von Straßen erhebt die Stadt Neuburg an der Donau als Straßenbaubehörde Erschließungsbeiträge entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung.
Für die Möglichkeit der Anschlussnahme an die Abwasserentsorgung können nach Art. 5 KAG Herstellungsbeiträge erhoben werden.
Für die Versiegelung durch Bebauung oder Straßenbau und den damit verbundenen Eingriff in die Natur, müssen im Bebauungsplan ökologische Ausgleichsflächen ausgewiesen werden.
Aufgrund der ständigen Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte ist die Stadt Neuburg an der Donau dazu verpflichtet, die bisher einheitliche Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufzuspalten (gesplittete Abwassergebühr). Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin anhand der jährlich bezogenen Frischwassermenge (in €/m³) von den Stadtwerken Neuburg an der Donau erhoben. Die Stadt Neuburg ist nun zuständig für die Niederschlagswassergebühr.
Es gibt folgende Sonderfälle bezüglich der Abwassergebühr Regenwassernutzungsanlagen, deren Wasser im Haushalt genutzt wird Brunnenwasser, das in den Kanal eingeleitet wird Rückerstattung wegen Rohrbrüchen
Straßenausbaubeiträge wurden für die konkrete Erneuerung oder Verbesserung einer Anlage erhoben. Sie wurden vom Bayerischen Landtag zum 01. Januar 2018 aufgehoben.
Bei Bauvorhaben darf gesammeltes Niederschlagswasser von einer befestigten Fläche bis zu 1.000 Quadratmeter je Versickerungsanlage nach der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erlaubnisfrei versickert werden, wenn auf den Flächen nicht regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Bei größeren Bauvorhaben (die Stadt Neuburg an der Donau ist zuständig bis zu einer befestigten Fläche von 30.000 Quadratmeter) kann auf Antrag eine beschränkte Erlaubnis zur Versickerung des Regenwassers erteilt werden.
Befreiung von der Schmutzwassergebühr für Gartengießwasser Die Abwassermenge entspricht grundsätzlich der bezogenen Frischwassermenge. Mit der Installation eines weiteren Zählers zur Messung des Wasserverbrauches für die Gartenbewässerung und nach Genehmigung des Antrages auf Befreiung von der Schmutzwassergebühr für Gartengießwasser gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück zurückgehaltenen bzw. verbrauchten Wassermengen, als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge (§ 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Neuburg an der Donau (BGS/EWS)), unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von zwölf Kubikmemter (§ 10 Abs. 4 Buchst. a) BGS/EWS).