Für Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude), der im Neuburger Stadtgebiet liegt, wird durch die Stadt Neuburg eine Grundsteuer erhoben.
Hebesatz für die Grundsteuer A und B: 320 Prozent
Fälligkeit: Die Grundsteuer wird jährlich in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Eigentümerwechsel: Der Verkauf eines Grundstücks während des Jahres ändert nichts an der Steuerschuld. Wer sein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, zahlt trotzdem die Grundsteuer für das ganze Jahr. Die Veräußerung wirkt sich erst zum 1. Januar des nächsten Jahres steuerlich aus. Eine davon abweichende Vereinbarung im Kaufvertrag hat nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berührt die Zahlungspflicht des bisherigen Grundstückseigentümers (Verkäufers) gegenüber der Gemeinde nicht. Solange keine Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt ist, bleibt der bisherige Eigentümer auch Zahlungspflichtiger. Eine Bearbeitung durch das Finanzamt dauert im Regelfall nach der Beurkundung mehrere Monate.
Geltungsdauer des Grundsteuerbescheids: Ihr Steuerbescheid gilt solange, bis sich Änderungen ergeben, die sich auf die Festsetzung der Steuer auswirken.
Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer: Da die Stadt Neuburg an der Donau an die Feststellungen des Finanzamts im Grundsteuermessbescheid gebunden ist, können Sie Einwände nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Grundsteuerreform
Alle Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie im Bereich Bekanntmachungen.
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