Steuern und Abgaben

Aufgaben

Der Gewerbesteuer unterliegt im Grunde jeder Gewerbebetrieb, der in der Stadt Neuburg an der Donau eine Betriebsstätte unterhält. Hebesatz: 370 Prozent seit 01.01.2024 Fälligkeit: Auf die Gewerbesteuer hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner vierteljährliche Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die jährlichen Vorauszahlungen entsprechen der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Einwände gegen die Höhe der Gewerbesteuer: Da die Stadt Neuburg an der Donau an die Feststellungen des Finanzamtes im Gewerbesteuermessbescheid gebunden ist, können Sie Einwände nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Für Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude), der im Neuburger Stadtgebiet liegt, wird durch die Stadt Neuburg eine Grundsteuer erhoben. Hebesatz für die Grundsteuer A und B: 320 Prozent Fälligkeit: Die Grundsteuer wird jährlich in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Eigentümerwechsel: Der Verkauf eines Grundstücks während des Jahres ändert nichts an der Steuerschuld. Wer sein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, zahlt trotzdem die Grundsteuer für das ganze Jahr. Die Veräußerung wirkt sich erst zum 1. Januar des nächsten Jahres steuerlich aus. Eine davon abweichende Vereinbarung im Kaufvertrag hat nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berührt die Zahlungspflicht des bisherigen Grundstückseigentümers (Verkäufers) gegenüber der Gemeinde nicht. Solange keine Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt ist, bleibt der bisherige Eigentümer auch Zahlungspflichtiger. Eine Bearbeitung durch das Finanzamt dauert im Regelfall nach der Beurkundung mehrere Monate. Geltungsdauer des Grundsteuerbescheids: Ihr Steuerbescheid gilt solange, bis sich Änderungen ergeben, die sich auf die Festsetzung der Steuer auswirken. Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer: Da die Stadt Neuburg an der Donau an die Feststellungen des Finanzamts im Grundsteuermessbescheid gebunden ist, können Sie Einwände nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen. Grundsteuerreform Alle Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie im Bereich Bekanntmachungen.
Steuerpflicht Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als drei Monate, entfällt die Steuerpflicht. Fälligkeit: 1. April eines jeden Jahres Anmeldepflicht Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht vier Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von vier Monaten beim Steueramt anmelden. Abmeldepflicht Wird ein Hund während des Rechnungsjahres verkauft oder getötet, ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt unverzüglich angemeldet werden. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Wohnungswechsel Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten. Veräußerung von Hunden Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben. Hundesteuermarken Jeder steuerpflichtige Hund muss stets die für ihn gültige Hundesteuermarke tragen. Verlorengegangene Hundesteuermarken werden gegen eine Gebühr von fünf Euro ersetzt. Steuervergünstigungen Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt Neuburg an der Donau unverzüglich anzuzeigen.