Geburten

Aufgaben

Verheiratete Eltern Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen. Bei getrennter Namensführung müssen die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Die Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend. Nicht verheiratete Eltern Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils (in der Regel den Familiennamen der Mutter). Hat der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt, kann die Mutter dem Kind mit Einwilligung des Vaters auch dessen Namen erteilen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beider Eltern beim Standesamt – am besten bereits vor der Geburt – erforderlich. Die Namenserteilung kann auch beim Standesamt am Wohnort erklärt werden. Haben die Eltern schon vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht bestimmt, müssen sie nach der Geburt bestimmen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit Haben die Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist bei der Beurkundung des Familiennamens auch das Heimatrecht des Kindes zu beachten. Unter Umständen sind dann die oben genannten Möglichkeiten der Namensführung eingeschränkt oder die Eltern haben weitere Möglichkeiten zur Auswahl (zum Beispiel Bildung von Doppelnamen). Bitte setzen Sie sich in diesem Fall direkt mit uns in Verbindung.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter alleine zu. Die Eltern haben jedoch die Möglichkeit, Erklärungen abzugeben, dass das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden soll (Sorgeerklärungen). Die Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes u. a. beim Jugendamt abgegeben werden. Die Abgabe von Sorgeerklärungen beim Standesamt ist nicht möglich. Spätestens mit der Eheschließung steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu.
Sind die Eltern des Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft zu seinem Kind zunächst anerkennen. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Erst dann hat das Kind rechtlich einen Vater. Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt möglich und sollte aus praktischen Gründen auch bereits vorher erfolgen. Die Anerkennung und die erforderlichen Zustimmungen müssen persönlich beim Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar erklärt werden. Sie können die Anerkennung auch direkt beim Standesamt am Wohnort vornehmen. Bitte bringen Sie bei Ihrer – falls möglich – gemeinsamen Vorsprache unbedingt Ihre beiden Personalausweise bzw. Reisepässe und Ihre Geburtsurkunden mit. Ist die Mutter des Kindes minderjährig oder noch mit einem anderen Mann als dem Vater des Kindes verheiratet, sind unter Umständen noch weitere Zustimmungen erforderlich. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte vorab telefonisch mit uns in Verbindung, damit wir die weitere Vorgehensweise besprechen können. Beabsichtigen Sie, für Ihr Kind auch eine Sorgeerklärung zur Bestimmung des gemeinsamen Sorgerechts abzugeben, empfiehlt es sich, die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht zusammen beim Jugendamt abzugeben.
Die sorgeberechtigten Eltern haben gemeinsam das Recht und die Pflicht, dem Kind einen oder mehrere Vornamen zu geben. Steht das Sorgerecht der Mutter alleine zu, ist nur sie berechtigt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Bitte beachten Sie bei der Vornamenswahl folgende Punkte Als Vornamen können nur Bezeichnungen eingetragen werden, die ihrem Wesen nach auch Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Im Zweifelsfall müssen Sie uns nachweisen, dass es sich um einen Vornamen handelt. Zwei Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname (zum Beispiel Ann-Sophie). Setzen Sie nur einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen. Nach Abschluss der Beurkundung ist eine Änderung der Vornamen nicht mehr möglich. Das Kind kann dann keine zusätzlichen Vornamen mehr erhalten (auch keine Tauf- oder Patennamen!). Die Vornamensstatistiken über die in den vergangenen Jahren häufigsten vergebenen Namen finden Sie unter den Downloads.
Die Geburt eines Kindes muss bei dem Standesamt angezeigt und beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist. Für die Anmeldung der Geburt ist es regelmäßig ausreichend, wenn Sie uns den "Fragebogen zur Geburtsanzeige" mit den geforderten Unterlagen per Post zusenden oder diese in den Hausbriefkasten am Haupteingang einwerfen. Seitens des Standesamtes erhalten Sie zeitnah eine Eingangsbestätigung mit Informationen zur Gebührenabwicklung und der weiteren Vorgehensweise. Geburt im Klinikum St. Elisabeth Zur Anmeldung benötigen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen "Fragebogen zur Geburtsanzeige", in der Sie die Vornamen für Ihr Kind einmalig und unwiderruflich festlegen. Den Fragebogen können Sie sich am Ende der Seite herunterladen. Die zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigten Unterlagen können Sie dem oberen Teil des Fragebogens oder unserem Merkblatt "Unterlagen zur Beurkundung einer Geburt“ entnehmen. Hausgeburt Kommt Ihr Kind zu Hause in der privaten Wohnung zur Welt, muss die Geburt beim Standesamt innerhalb von einer Woche angezeigt werden. Verpflichtet zur Anzeige der Geburt ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes, bei Verhinderung jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Geburtsurkunde Im Rahmen der Geburtsbeurkundung stellen wir für Sie drei gebührenfreie Geburtsurkunden zur Beantragung folgender Leistungen aus: Kindergeld Elterngeld die Beantragung von Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Krankenkasse) Bitte gehen Sie sorgfältig mit den zweckgebundenen Geburtsurkunden um, denn diese werden Ihnen nur einmal ausgestellt! Daneben können Sie weitere gebührenpflichtige Geburtsurkunden bestellen.