Soziales

Aufgaben

Wohnungen, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurden, unterliegen je nach Förderung unterschiedlichen Benennungs-, Belegungs- und Mietpreisbindungen, an die sich die Verfügungsberechtigten (Vermieter bzw. Verwalter) halten müssen. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gelten für Wohnungen, die einem Benennungsrecht unterliegen, besondere Vergabevoraussetzungen. Für diesen Wohnungsbestand werden zukünftig sogenannte Vormerkbescheinigungen erteilt, die neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnberechtigung auch die soziale Dringlichkeit des Wohnungsbedarfes bewertet. Neuburg gehört seit dem 1. Januar 2016 zu diesen Gebieten. Vergabevoraussetzungen Die längsten Benennungs- und Mietpreisbindungen gelten für Wohnungen, die mit Mitteln des Ersten Förderungsweges gefördert wurden. Der Verfügungsberechtigte darf eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der zuständigen Stelle benannt worden ist. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Bewerber zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu werden in einer sogenannten Vormerkbescheinigung die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnberechtigung geprüft und zusätzlich die soziale Dringlichkeit des Bedarfes bewertet. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) bestimmt sich die Dringlichkeit nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfes und ergänzend danach, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde gewöhnlich aufhält, wo er sich um eine Wohnung bewirbt. Die Vorrang- und Grundpunkte bilden das soziale Gewicht des Wohnungsbedarfes.               
Ergänzend hierzu bilden die Ortsanwesenheitspunkte bei gleichem oder ähnlichem sozialen Gewicht ein ergänzendes Auswahlkriterium.   
Diesem Benennungsverfahren unterliegen auch die Wohnungen der einkommensorientierten Förderung der Einkommensstufe I. Außerdem gelten für weitere geförderte Wohnungsbestände kürzere Belegungs- und Mietpreisbindungen und ein vereinfachtes Antragsverfahren. Hierzu zählen die den allgemeinen Belegungsrechten unterliegenden Wohnungen der einkommensorientierten Förderung der Stufen II und III und des Bayerischen Modernisierungsprogrammes. Der Eigentümer darf eine geförderte Wohnung nur demjenigen vermieten, der ihm einen gültigen Wohnberechtigungsschein für diese Förderungen übergibt. Mit diesem Schein erhält der Wohnungssuchende also keine Wohnung, sondern nur einen "Eignungsschein", mit dem er sich auf dem Markt der geförderten Wohnungen eine geeignete Wohnung suchen kann. Um die eigenständige Wohnungssuche zu vereinfachen, wird jedem Wohnberechtigungsschein eine Vermieterliste beigefügt. Für geförderte Wohnungen außerhalb von Neuburg können Sie einen allgemeinen bayerischen Wohnberechtigungsschein im Wohnungsamt beantragen und sich damit in der zukünftigen Wohnortgemeinde um Wohnraum bewerben. Eine persönliche Bewerbung bei den Vermietern von Sozialwohnungen empfehlen wir Ihnen aber zusätzlich. Benötigte Unterlagen zur Antragstellung Personalausweis oder Reisepass Mietvertrag Heiratsurkunde bei verheirateten Personen Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft Mutterpass bei Schwangeren Geburtsurkunden der Kinder Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtsvereinbarung wenn bei Geschiedenen bzw. getrennt Lebenden, minderjährige Kinder im Antrag aufgeführt sind Verdienstbescheinigungen bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für alle verdienenden Familienangehörigen (Formblatt) ggf. Arbeitslosengeld bzw. Hilfebescheide ggf. Sozialhilfe- oder Rentenbescheide bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden den Steuerbescheid des letzten Jahres oder eine Gewinn- und Verlustrechnung Wenn wir noch weitere Unterlagen von Ihnen benötigen, erhalten Sie hierzu eine Nachricht. Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie sich bei den Vermietern in Bayern für eine öffentlich geförderte Wohnung bewerben. Aufgrund der großen Nachfrage für eine Sozialwohnung, müssen Sie leider mit einer längeren Wartezeit rechnen. Wir empfehlen ihnen daher, Ihre Bemühungen auch zusätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt fortzusetzen.
Achtung! Zuständig für den Bereich Wohngeld und Mietzuschuss ist das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen. Bei der Stadt Neuburg an der Donau erhalten Sie lediglich die Antragsformulare. Zweck: Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I; § 1 Wohngeldgesetz). Gegenstand: Wohngeld wird für Mietwohnungen sowie vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss und für im Eigentum stehenden sowie vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt. Anspruchsberechtigte: Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag zum Beispiel Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen. Zuwendungsfähige Kosten: Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Art und Höhe: In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.
Folgende Sozialleistungen befreien Sie von der Rundfunkbeitragspflicht Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze) Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG Befreien lassen können sich außerdem Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) Die Befreiung von den Rundfunkgebühren fällt in den Zuständigkeitsbereich von ARD und ZDF.
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 Höhe und Form von Leistungen geregelt, die materiell hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, welche vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen können. Ursachen für die Hilfebedürftigkeit können zum Beispiel in fehlendem Erwerbseinkommen (teilweise auch bedingt durch eine fehlende Arbeitserlaubnis) oder im für die Bedarfsdeckung nicht ausreichenden Einkommen und Vermögen liegen. Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen ist für diesen Bereich zuständig.