Aufgaben
Fischereischeine können frühestens ab dem 14. Geburtstag ausgestellt werden. Ihre Gültigkeit richtet sich nach der entrichteten Fischereiabgabe, entweder auf Lebenszeit oder für fünf Jahre.
Erteilung eines bayerischen Fischereischeins
Voraussetzungen
Nachweis der bayerischen staatlichen Fischerprüfung oder Nachweis einer gleichgestellten innerdeutschen Fischerprüfung
Nachweis einer Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt oder bei Auszubildenden zum Fischwirt der Nachweis, dass an der Zwischenprüfung teilgenommen wurde
Nachweis eines Berufsfischers, dass er in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten hat
Nachweis, dass unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung ein Fischereischein erteilt wurde
bei Spätaussiedlern und Flüchtlingen: Vorlage eines Vertriebenenausweises oder Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler und Vorlage eines anerkannten Befähigungsnachweises
Volljährige Personen mit einer geistigen Behinderung
von mindestens 80 Prozent und dem Nachweis für den Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte bzw. einer Schule zur individuellen Lebensbewältigung, unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises und einer fachärztlichen Bescheinigung
von mindestens 50 Prozent und dem Nachweis für den Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte bzw. einer Schule zur individuellen Lebensbewältigung, unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises und einer fachärztlichen Bescheinigung
Kostenübersicht bei Einmalzahlung der Abgabe
Lebensalter bei Zahlung
Gebühren
Abgabe
Zusammmen
14 bis 22 Jahre
35 Euro
300 Euro
335 Euro
23 bis 27 Jahre
35 Euro
288 Euro
323 Euro
28 bis 32 Jahre
35 Euro
256 Euro
291 Euro
33 bis 37 Jahre
35 Euro
224 Euro
259 Euro
38 bis 42 Jahre
35 Euro
192 Euro
227 Euro
43 bis 47 Jahre
35 Euro
160 Euro
195 Euro
48 bis 52 Jahre
35 Euro
128 Euro
163 Euro
53 bis 57 Jahre
35 Euro
96 Euro
131 Euro
58 bis 62 Jahre
35 Euro
64 Euro
99 Euro
63 bis 67 Jahre
35 Euro
32 Euro
67 Euro
ab 68 Jahre
35 Euro
befreit
35 Euro
Ermäßigung der Fischereiabgabe um 50 Prozent
für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung (nur bei Fünf-Jahresscheinen)
für Auszubildende zum Fischwirt nach Vorlage des Lehrvertrags (nur bei Fünf-Jahresscheinen)
für geistig Behinderte
Gebühren und Fischereiabgabe
Gebühr
Abgabe
Zusammen
Erstausstellung auf fünf Jahre
35 Euro
40 Euro
75 Euro
Verlängerung auf weitere fünf Jahre
5 Euro
40 Euro
45 Euro
Jugendliche ab 14 Jahren mit bestandener Fischerprüfung
35 Euro
20 Euro
55 Euro
Personen in der Ausbildung zum Fischwirt
35 Euro
20 Euro
55 Euro
Jugendfischereischeine können frühestens ab dem zehnten Geburtstag ausgestellt werden. Sie gelten vom Ausstellungsdatum bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag. Der Fischfang ist immer nur in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeines erlaubt.
Gebühren und Fischereiabgabe
Gebühr
Abgabe
Zusammen
10 - 14 Jahre
5 Euro
10 Euro
15 Euro
15 Jahre
5 Euro
7,50 Euro
12,50 Euro
16 Jahre
5 Euro
5 Euro
10 Euro
17 Jahre (bis 1 Tag vor 18)
5 Euro
2,50 Euro
7,50 Euro
* Die Abgabe richtet sich je nach Lebensalter bis zum 18. Lebensjahr. Pro Jahr werden 2,50 Euro Abgabe fällig max. jedoch 10,00 Euro
Jahresfischereischeine können nur für volljährige Personen, deren Wohnsitz außerhalb von Deutschland liegt, ausgestellt werden. Die Person muss im Herkunftsland die Befugnis zur Fischereiausübung haben. Die Gültigkeit des Jahresfischereischeins beschränkt sich auf längstens drei vom Antragsteller zu bestimmende Monate.
Gebühren und Fischereiabgabe
Gebühr
Abgabe
Zusammen
Ausstellung auf 3 Monate im Kalenderjahr
7,50 Euro
15 Euro
22,50 Euro
Das Bundesjagdgesetz (§§ 29 ff. BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (Art. 47a BayJG) und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung (§§ 24 ff. AVBayJG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 249 ff. BGB) enthalten die rechtlichen Grundlagen für den Ersatz von Wildschäden.
Wildschäden sind gem. § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn
der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke.)
Ersatzpflichtig für Wildschäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Diese kann jedoch die Ersatzpflicht im Jagdpachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen und ggf. dessen Ersatzpflicht z. B. auf Schäden, die durch weitere Wildarten verursacht werden, ausweiten. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt jedoch bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann (subsidiäre Haftung).
Wird bei Eigenjagdbezirken das Jagdausübungsrecht verpachtet, so richtet sich die Schadensersatzpflicht des Jagdpächters gegenüber dem Eigentümer, der seine Flächen selbst bewirtschaftet, grundsätzlich nach der zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Jagdpächter für den durch unzulänglichen Abschuss verschuldeten Schaden (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 BJagdG).
Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf Wildschäden z. B. an
aufstehenden Feldfrüchten (Feldfrüchte zwischen Saat und Ernte)
abgeernteten, jedoch noch nicht eingebrachten Feldfrüchten
Verbissschäden an jungen Waldpflanzen (Verbiss der Gipfel- und Seitenknospen)
Wühlschäden beim Umbrechen des Waldbodens und Zaunschäden beim Durchbrechen von Kulturzäunen durch Schwarzwild
Ausscharren von Pflanzen und Samen und Unterwühlen des Waldbodens durch Wildkaninchen
Die Ersatzpflicht von Wildschäden entfällt z. B. bei Weinbergen, Gärten oder Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist (vgl. § 32 Abs. 2 BJagdG).
Der Ersatzpflichtige hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich ist Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution auszugleichen (z. B. Einebnen von Erdaufwürfen auf einer durch Schwarzwild aufgewühlten Wiese und Nachsäen der geschädigten Stellen). Der Geschädigte kann statt des Naturalersatzes den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ersatzfähig sind neben dem unmittelbaren Schaden an dem Grundstück auch etwaige Folgeschäden sowie entgangener Gewinn.
Quelle: www.freistaat.bayern