Fischerei und Wild

Aufgaben

Fischereischeine können frühestens ab dem 14. Geburtstag ausgestellt werden. Ihre Gültigkeit richtet sich nach der entrichteten Fischereiabgabe, entweder auf Lebenszeit oder für fünf Jahre. Erteilung eines bayerischen Fischereischeins Voraussetzungen Nachweis der bayerischen staatlichen Fischerprüfung oder Nachweis einer gleichgestellten innerdeutschen Fischerprüfung Nachweis einer Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt oder bei Auszubildenden zum Fischwirt der Nachweis, dass an der Zwischenprüfung teilgenommen wurde Nachweis eines Berufsfischers, dass er in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten hat Nachweis, dass unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung ein Fischereischein erteilt wurde bei Spätaussiedlern und Flüchtlingen: Vorlage eines Vertriebenenausweises oder Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler und Vorlage eines anerkannten Befähigungsnachweises Volljährige Personen mit einer geistigen Behinderung von mindestens 80 Prozent und dem Nachweis für den Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte bzw. einer Schule zur individuellen Lebensbewältigung, unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises und einer fachärztlichen Bescheinigung von mindestens 50 Prozent und dem Nachweis für den Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte bzw. einer Schule zur individuellen Lebensbewältigung, unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises und einer fachärztlichen Bescheinigung Kostenübersicht bei Einmalzahlung der Abgabe Lebensalter bei Zahlung Gebühren Abgabe Zusammmen 14 bis 22 Jahre 35 Euro 300 Euro 335 Euro 23 bis 27 Jahre 35 Euro 288 Euro 323 Euro 28 bis 32 Jahre 35 Euro 256 Euro 291 Euro 33 bis 37 Jahre 35 Euro 224 Euro 259 Euro 38 bis 42 Jahre 35 Euro 192 Euro 227 Euro 43 bis 47 Jahre 35 Euro 160 Euro 195 Euro 48 bis 52 Jahre 35 Euro 128 Euro 163 Euro 53 bis 57 Jahre 35 Euro 96 Euro 131 Euro 58 bis 62 Jahre 35 Euro 64 Euro 99 Euro 63 bis 67 Jahre 35 Euro 32 Euro 67 Euro ab 68 Jahre 35 Euro befreit 35 Euro Ermäßigung der Fischereiabgabe um 50 Prozent für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung (nur bei Fünf-Jahresscheinen) für Auszubildende zum Fischwirt nach Vorlage des Lehrvertrags (nur bei Fünf-Jahresscheinen) für geistig Behinderte Gebühren und Fischereiabgabe   Gebühr Abgabe Zusammen Erstausstellung auf fünf Jahre 35 Euro 40 Euro 75 Euro Verlängerung auf weitere fünf Jahre 5 Euro 40 Euro 45 Euro Jugendliche ab 14 Jahren mit bestandener Fischerprüfung 35 Euro 20 Euro 55 Euro Personen in der Ausbildung zum Fischwirt 35 Euro 20 Euro 55 Euro  
Jugendfischereischeine können frühestens ab dem zehnten Geburtstag ausgestellt werden. Sie gelten vom Ausstellungsdatum bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag. Der Fischfang ist immer nur in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeines erlaubt. Gebühren und Fischereiabgabe   Gebühr Abgabe Zusammen 10 - 14 Jahre 5 Euro 10 Euro 15 Euro 15 Jahre 5 Euro 7,50 Euro 12,50 Euro 16 Jahre 5 Euro 5 Euro 10 Euro 17 Jahre (bis 1 Tag vor 18) 5 Euro 2,50 Euro 7,50 Euro * Die Abgabe richtet sich je nach Lebensalter bis zum 18. Lebensjahr. Pro Jahr werden 2,50 Euro Abgabe fällig max. jedoch 10,00 Euro   
Jahresfischereischeine können nur für volljährige Personen, deren Wohnsitz außerhalb von Deutschland liegt, ausgestellt werden. Die Person muss im Herkunftsland die Befugnis zur Fischereiausübung haben. Die Gültigkeit des Jahresfischereischeins beschränkt sich auf längstens drei vom Antragsteller zu bestimmende Monate. Gebühren und Fischereiabgabe   Gebühr Abgabe Zusammen Ausstellung auf 3 Monate im Kalenderjahr 7,50 Euro 15 Euro 22,50 Euro  
Das Bundesjagdgesetz (§§ 29 ff. BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (Art. 47a BayJG) und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung (§§ 24 ff. AVBayJG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 249 ff. BGB) enthalten die rechtlichen Grundlagen für den Ersatz von Wildschäden. Wildschäden sind gem. § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke.) Ersatzpflichtig  für Wildschäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Diese kann jedoch die Ersatzpflicht im Jagdpachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen und ggf. dessen Ersatzpflicht z. B. auf Schäden, die durch weitere Wildarten verursacht werden, ausweiten. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt jedoch bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann (subsidiäre Haftung). Wird bei Eigenjagdbezirken das Jagdausübungsrecht verpachtet, so richtet sich die Schadensersatzpflicht des Jagdpächters gegenüber dem Eigentümer, der seine Flächen selbst bewirtschaftet, grundsätzlich nach der zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Jagdpächter für den durch unzulänglichen Abschuss verschuldeten Schaden (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf Wildschäden z. B. an aufstehenden Feldfrüchten (Feldfrüchte zwischen Saat und Ernte) abgeernteten, jedoch noch nicht eingebrachten Feldfrüchten Verbissschäden an jungen Waldpflanzen (Verbiss der Gipfel- und Seitenknospen) Wühlschäden beim Umbrechen des Waldbodens und Zaunschäden beim Durchbrechen von Kulturzäunen durch Schwarzwild Ausscharren von Pflanzen und Samen und Unterwühlen des Waldbodens durch Wildkaninchen Die Ersatzpflicht von Wildschäden entfällt z. B. bei Weinbergen, Gärten oder Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist (vgl. § 32 Abs. 2 BJagdG). Der Ersatzpflichtige hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich ist Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution auszugleichen (z. B. Einebnen von Erdaufwürfen auf einer durch Schwarzwild aufgewühlten Wiese und Nachsäen der geschädigten Stellen). Der Geschädigte kann statt des Naturalersatzes den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ersatzfähig sind neben dem unmittelbaren Schaden an dem Grundstück auch etwaige Folgeschäden sowie entgangener Gewinn. Quelle: www.freistaat.bayern