Sondernutzungen

Aufgaben

Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig: Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten. Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein. Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände). Quelle: www.freistaat.bayern
Die Grundlage für Straßensondernutzungserlaubnisse bildet das Bayerische Straßen- und Wegegesetz.
Bei Veranstaltungen, zum Beispiel Straßenfesten, auf öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Sondernutzungserlaubnis notwendig.
Die Grundlage für Straßensondernutzungserlaubnisse bildet das Bayerische Straßen- und Wegegesetz. Folgende Straßensondernutzungserlaubnisse fallen in unseren Zuständigkeitsbereich Wegweisende Hinweisschilder
Werbung für Veranstaltungen durch Plakatierung, Straßenbanner und Verteilung von Handzetteln/Werbematerial bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden. Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, also dem Gemeingebrauch. Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor. Wer Plakate oder Spannbänder im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Voraussetzungen Das Anbringen von Plakaten / Spannbänder im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.  Die Stadt Neuburg an der Donau erlaubt Plakatierungen nur für Veranstaltungen in Neuburg an der Donau oder für Veranstaltungen von besonderen öffentlichen Interesse (z.B. kulturelle Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung) in den unmittelbaren Nachbargemeinden. Plakate Die Größe der Plakate ist grundsätzlich auf DIN A 1 beschränkt. Es werden max. 20 Plakate (Standorte) für eine Dauer von 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag genehmigt. Die Erlaubnis gilt nicht für das Aufstellen von Plakatständen und Plakaten in öffentlichen Grünanlagen. Die Plakatständer und Plakate sind sturmsicher aufzustellen. Eine Verankerung im Straßengrund ist untersagt. Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden. Die Plakatständer und Plakate sind so aufzustellen, dass Behinderungen und Gefährdungen von Verkehrsteilnehmer*innen ausgeschlossen sind. Verkehrliche Einrichtungen dürfen nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden und müssen frei zugänglich bleiben. Plakatständer und Plakate dürfen nicht aufgestellt werden: an Rohren und Masten von allen Verkehrszeichen, die sich an den fließenden Verkehr richten (Gefahrzeichen, Fahrtrichtungsgebote, Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Vorfahrtsregelungen und andere) an Rohren und Masten von Verkehrseinrichtungen (Ampeln, Parkuhren, Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel, von innen beleuchtete Verkehrszeichen und Lichtschlitzsäulen, Absperrschranken und Leitbaken und andere) an Ampelanlagen und in Fußgängeraufstellbereichen von Ampeln bis zu je zehn Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen innerhalb eines Zehn-Meter-Bereiches vor und nach Fußgänger- und Schulweghelferübergängen sowie stark frequentierten Ein- und Ausfahrten wie beispielsweise Parkgaragen, Tankstellen oder Großmärkte auf gesamter Länge von Haltestellen und Haltebuchten und in einem Zehn-Meter-Umkreis von Warte- sowie Ein- und Ausstiegsbereichen auf Überführungen und Brücken und in Unterführungen auf Radwegen beziehungsweise Radverkehrsanlagen jeglicher Art   Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis schriftlich (per Mail) beim Ordnungsamt beantragen. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis. Spannbänder Die Größe der Spannbänder ist grundsätzlich auf max. 80 cm x 300 cm beschränkt. Die Standorte werden in Rücksprache mit dem Ordnungsamt festgelegt. Die Spannbänder sind sturmsicher aufzustellen. Eine Verankerung im Straßengrund ist nur in Rücksprache mit den Städtischen Betrieben erlaubt. Bearbeitungszeit: ca. 1 Woche Kosten: Plakatierung für nicht gewerbliche Veranstaltungen: für 2 Wochen 0,75 € / Standort Plakatierung für gewerbliche Veranstaltungen: für 2 Wochen 1,50 € / Standort Mindestgebühr: 10,00 € Spannbänder  für max. 4 Wochen: 25,00 € Weitere Sondernutzungen wie das Verteilen von Handzetteln, Straßenmusik, Ausstellungen und Veranstaltungen müssen beim Ordnungsamt beantragt werden.
Das Plakatieren zum Zweck der Werbung auf öffentlichen Straßen vor allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist gebührenfrei, aber genehmigungspflichtig. Näheres unter der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 AZ: IC2-2116.1-0. Die Genehmigung ist im Ordnungsamt zu beantragen. Plakatiert werden darf frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag. Die Anzahl der Plakate für jede Partei wird je nach Art der Wahl vorher festgelegt. Die Plakate müssen spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag entfernt sein. Plakatständer und Plakate dürfen nicht aufgestellt werden: in Formaten größer als ein Quadratmeter (DIN A 0) an Rohren und Masten von allen Verkehrszeichen, die sich an den fließenden Verkehr richten (Gefahrzeichen, Fahrtrichtungsgebote, Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Vorfahrtsregelungen und andere) an Rohren und Masten von Verkehrseinrichtungen (Ampeln, Parkuhren, Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel, von innen beleuchtete Verkehrszeichen und Lichtschlitzsäulen, Absperrschranken und Leitbaken und andere) an Ampelanlagen und in Fußgängeraufstellbereichen von Ampeln innerhalb eines Zehn-Meter-Bereiches vor und nach Fußgänger- und auf gesamter Länge von Haltestellen und Haltebuchten und in einem Zehn-Meter-Umkreis von Warte- sowie Ein- und Ausstiegsbereichen auf Verkehrs- und Haltestelleninseln aller Art auf Überführungen und Brücken und in Unterführungen Plakatieren außerhalb Wahlkampfzeiten (vor politischen Veranstaltungen): Erlaubt sind max. 25 Plakate von politischen Parteien Dauer: bis zu zwei Wochen vor der Veranstaltung Entfernen der Plakate: spätestens 8 Tage nach der Veranstaltung Die Plakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten und mit einem Aufkleber versehen sein. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig Nicht zulässig sind: Plakate mit politischen Angriffen auf Dritte Plakate mit reiner Parteienwerbung gänzlich ohne Veranstaltungshintergrund Bearbeitungszeit eine Woche Kosten: Politische Parteien je Erlaubnis 10,00 € (gemäß Verfügung vom 19.08.2002) Großplakattafeln für politische Parteien je Erlaubnis 30,00 € (max. 5 Stück)
Wer auf öffentlichem Verkehrsgrund einen Stand zum Zweck der Information (Info-Stand) aufstellen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis. Mögliche Standorte werden vom Ordnungsamt festgelegt, z.B. am Schrannenplatz vor dem Gasthaus Pfafflinger gegenüber der Markthalle in der Weinstraße bei der Litfaßsäule in der Weinstraße vor dem Markthaus (bei der Litfaßsäule ggü. Fahrradständer und Briefkasten der Stadtverwaltung) in der Weinstraße vor der Gaststätte "Pfafflinger vor dem Gasthaus Pfafflinger Ecke Eisengasse " Ausgenommen ist der Schrannenplatz an Wochenmarkttagen und bei Veranstaltungen Größe: maximal sechs Quadratmeter nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt Geben Sie im Antrag den gewünschten Standort an. Pavillons sind in der Regel zulässig. Zufahrtserlaubnisse für den Auf- und Abbau der Infostände können erteilt werden, jedoch nicht zum Parken. An einem Informationsstand ist jede wirtschaftliche Betätigung (gewerbsmäßiger Verkauf von Waren) unzulässig. Bearbeitungszeit 1 Woche Gebührenrahmen Informationsstand für 1 Stand 15 Euro, jeder weiter Stand 5 Euro (pro Erlaubnis) Politische Parteien je Erlaubnis 10 Euro (gem. Verfügung 19.08.2002) Zzgl. 10 Euro Verwaltungsgebühr pro Antrag bei gewerblichen Infostand
Wer Warenauslagen vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis. In der Regel erhalten Sie eine Erlaubnis für Werbe-, Waren- und Fahrradständer. Bei anderen Gegenständen prüfen wir im Einzelfall, ob eine Genehmigung möglich ist. Beachflags sind nicht erlaubt. Voraussetzungen Die Verkaufsständer, Werbeständer und Fahrradständer sind direkt am Gebäude vor dem Geschäft aufzustellen Es ist nicht gestattet, den Sondernutzungsgegenstand direkt am Fahrbahnrand aufzustellen Zwischen dem aufgestellten Sondernutzungsgegenstand und der Fahrbahn ist mind. 1 m für Fußgänger frei zu halten Bearbeitungszeit ca. 1 Woche Kosten Für die Sondernutzung wird jährlich eine Gebühr in Höhe von 12,00 EUR pro qm erhoben.
Alle Künstler und Künstlerinnen benötigen eine Sondernutzungserlaubnis durch das Ordnungsamt Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen verbunden Es sind die Vorgaben der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsmaßnahmenverordnung zu beachten Die Verwendung von Lautverstärkern aller Art ist untersagt Alle 60 Minuten müssen die Musikanten ihren Standplatz wechseln (Mindestentfernung ca.100 m) Jeder Standplatz darf an einem Tag nur einmal bezogen werden Die Erlaubnis gilt nur für den Bereich Weinstraße Schmidstraße Färberstraße Rosenstraße Oswaldplatz Bearbeitungszeit Ca. 1 Tag Gebühren Für die Ausstellung der Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 Euro pro Tag erhoben Vorzulegen bitte bringen Sie Ihren Ausweis zur Ausstellung der Genehmigung mit