Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Aufgaben

Die erfahrenen Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) kümmern sich vorwiegend in den Abend- und Nachtstunden um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Damit gehört der KOD neben Polizei und Sicherheitswacht zur wichtigen Säule im Sicherheitskonzept der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau. Die Einsatzzeiten verteilen sich über alle Wochentage. Am Wochenende wird grundsätzlich immer bestreift, während der Woche an stets wechselnden Tagen, damit keine Routine erkennbar ist. Bei größeren Festivitäten werden Personalstärken und Einsatzzeiten entsprechend erhöht. Schwerpunktaufgaben des Kommunalen Ordnungsdienstes Streifendienst im gesamten Stadtgebiet mit Schwerpunkt Innenstadt regelmäßige Kontrolle von Vandalismusschwerpunkten Überwachung der Sauberkeit in der Stadt Vollzug und Überwachung des Stadtrechts Überwachung von Sondernutzungen bzw. Sperrzeiten Kontrolle des Umfeldes von Veranstaltungen sowie die Überwachung von Ruhezeiten im Umfeld Gaststätten Alkoholkontrollen im Rahmen des Jugendschutzgesetzes Erfassung von Wildplakatierung Verwarnung bzw. Einleitung eines Bußgeldverfahrens von sogenannten "Wildpinklern" Sondereinsätze nach Weisung der Ordnungsbehörde Der KOD zeigt Präsenz, verhindert Sachbeschädigungen und Vandalismus bei öffentlichem sowie privatem Eigentum und hält die Bürger zu richtigem Verhalten an. Das offene und sichtbare Auftreten des KOD im gesamten Stadtgebiet sorgt für eine deutliche Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Neuburgerinnen und Neuburger. Eine Vielzahl von Ordnungsverstößen und Straftaten konnte verhindert werden. Der KOD agiert stets im Sinne einer intakten Stadtgemeinschaft. 
Seit dem 6. September 2002 gelten für Geräte und Maschinen, die im Freien betrieben werden, neue Betriebszeiten. Hinweise vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Die Regelung gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, also nicht in Dorf-, Misch- oder Gewerbegebieten. für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen – wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer – über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern. Diese Geräte und Maschinen dürfen an Werktagen (also auch samstags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Abweichend davon dürfen Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler sowie Freischneider nur von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingesetzt werden. Ausgenommen sind solche Geräte, die als besonders leise gekennzeichnet sind. Ausnahmen können vom Landratsamt und bei Rasenmähern von den Gemeinden erteilt werden. Privatrechtliche Regelungen (zum Beispiel Mietverträge, Hausordnungen) oder örtliche Satzungen gelten unabhängig von der oben genannten Verordnung.
Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sind die Anlieger der öffentlichen Straßen verpflichtet, die Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn bis zur Mittellinie im Bereich ihres Grundstückes (= Reinigungsfläche) sauberzuhalten. An jedem Wochenende muss die sogenannte Reinigungsfläche gekehrt, ggf. von Unrat aller Art gereinigt sowie von Gras und Unkraut befreit werden. Bei Regen- oder Tauwetter ist darauf zu achten, dass das Regen- oder Tauwasser ungehindert in den Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächten abfließen kann. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Straßenreinigungspflichten nicht erfüllt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro belegt werden. Die Stadt Neuburg an der Donau weist die Straßenanlieger außerdem darauf hin, dass nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz Sträucher und Hecken nicht in den öffentlichen Verkehrsraum – das gilt auch für den Gehwegbereich – hineinragen dürfen. Hecken, Büsche und Bäume sollten auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Die Straßenanlieger haben außerdem sicherzustellen, dass Verkehrszeichen durch Anpflanzungen nicht verdeckt werden. Soweit Straßenanlieger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ist die Stadt Neuburg an der Donau gezwungen, auf Kosten der Anlieger den öffentlichen Verkehrsraum freizuschneiden.
Hinweise zur Beachtung bei der Abhaltung eines Lagerfeuers Die Abhaltung eines Lagerfeuers (unverwahrtes Feuer im Freien) soll bei der Gemeinde angezeigt werden. Unverwahrtes Feuer darf im Freien nur dann entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann. Von Gebäuden mit geschlossenen Umfassungen, die ganz oder teilweise aus brennbarem Material bestehen, muss das Feuer mindestens fünf Meter – vom Dachvorsprung ab gemessen – entfernt sein. Von Gebäuden, die offene Umfassungen haben und in denen keine leicht entzündbaren Stoffe verwahrt sind, muss das Feuer mindestens zehn Meter entfernt sein. Von leicht entzündbaren Stoffen, insbesondere von Ernteerzeugnissen und von Reisig ist das Feuer mindestens 100 Meter entfernt zu halten. Unverwahrtes Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Anzeige bei der Stadt Neuburg an der Donau (in der das Feuer abgehalten wird) soll schriftlich bei uns erstattet werden. Der Zweck des Feuers muss nicht genannt werden. Genaue Angaben über Ort und Zeit des Entzündens sowie über die Person des Anzeigepflichtigen sind jedoch notwendig. Die Anzeige ist der Stadt Neuburg rechtzeitig zu erstatten, sodass diese die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob Bedenken aus Gründen des Brandschutzes bestehen. Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Feuerwehr unverzüglich über die Abhaltung eines Lagerfeuers (nach Eintritt der Dunkelheit) unterrichtet wird. Es entstehen durch die Anzeige bei der Stadtverwaltung keine Kosten. Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten.
Jedes Abbrennen eines Feuerwerkes ist anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerkes und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises. Ausnahme hiervon ist das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt. Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten. Personen ohne Erlaubnis- oder Befähigungsschein Personen, die nicht im Besitz eines sprengstoffrechtlichen Erlaubnis- oder Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d. h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. Eine zusätzliche Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt ist nicht erforderlich. Das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie F2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis zum 1. Januar muss weder angezeigt noch genehmigt werden. Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein Personen, die im Besitz eines sprengstoffrechtlichen Erlaubnis- oder Befähigungsscheines sind, dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk"), Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) das ganze Jahr über abbrennen. Das Abbrennen eines Feuerwerkes durch Personen mit einem Erlaubnis- oder Befähigungsschein ist anzeigepflichtig. Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber muss das beabsichtigte Feuerwerk innerhalb vorgegebener Fristen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf Feuerwerke der Kategorie F2 auf den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember und bei den Kategorien F3 und F4 auf das ganze Jahr. Eine zusätzliche Genehmigung der Gemeinde ist nicht erforderlich. In Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen Feuerwerke nur vorgeführt werden, wenn diese vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt wurden. Die Erprobung bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern ist weiterhin die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle erforderlich. Zuständige Stellen Gemeinde: Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember durch Personen, die nicht Inhaber eines sprengstoffrechtlichen Erlaubnis- oder Befähigungsscheines sind Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Abbrennort zuständigen Regierung: Anzeige des Abbrennens eines Feuerwerkes durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber Feuerwerke in Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten Gemeinde: Genehmigung der Erprobung Kreisverwaltungsbehörden: Genehmigung für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Publikum Quelle: www.freistaat.bayern
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür das bereitgestellte Formular. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.