Gewerbe und Gaststätten

Aufgaben

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis. Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG). Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis). Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG). Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden. Sperrzeit Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten. Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (BayGastV) beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. "Putzstunde"). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert (d.h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen), verkürzt oder aufgehoben werden (§ 8 Abs. 1 BayGastV). Unter den gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden die Sperrzeit im Einzelfall auch für einzelne Betriebe verlängern oder ganz aufheben (§ 8 Abs. 2 BayGastV). Sondernutzung siehe auch Straße und Verkehr > Sondernutzungen Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig: Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten. Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein. Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände). Quelle: www.freistaat.bayern
Grundsätzlich besteht laut Gewerbeordnung (GewO) § 1 die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. So ergeben sich aus der Gewerbeordnung auch direkt zahlreiche genehmigungspflichtige und erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Neben der reinen Erlaubnis werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (zum Beispiel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft.
Gewerbeanmeldung - Gewerbeummeldung - Gewerbeabmeldung Wer ein stehendes Gewerbe anfangen will, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 GewO). Anzeigepflichtig ist hierbei der Beginn des Betriebes (auch einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle), die Verlegung des Betriebes (innerhalb des Gemeindegebietes) sowie jede Ausdehnung des Gewerbegegenstandes der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe oder Verlegung außerhalb des Gemeindegebietes oder wenn sich der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich ändert. Anzeigepflichtig ist jede natürliche (zum Beispiel auch der Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person. Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. dem anzeigepflichtigen Ereignis zu erstatten. Eine Unterlassung der Anzeige kann unter anderem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Des Weiteren gibt es erlaubnispflichtige Gewerbe, reisegewerbliche Tätigkeiten, überwachungsbedürftige Gewerbe und handwerksrechtliche Tätigkeiten. Für diese Gewerbe sind neben der Anmeldung zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis, eine Reisegewerbekarte bzw. ein Eintrag in die Handwerksrolle notwendig.
Das Gewerbezentralregister enthält Daten über Gewerbetreibende (natürliche Personen) bzw. rechtsfähige Firmen (juristische Personen) und wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Wie beim Führungszeugnis werden im Gewerbezentralregister Rechtsverstöße aufgelistet, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit begangen wurden. Jede Person oder rechtsfähige Firma erhält auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen. Über Fremdpersonen kann keine Auskunft erlangt werden! Für die Beantragung ist eine Gebühr in Höhe von 13 Euro fällig. Der Antrag ist persönlich und unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen. Die zuständige Dienststelle ist das Ordnungsamt. Bei juristischen Personen kann der Antrag nur vom Geschäftsführer unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses und einer Kopie des entsprechenden Handelsregisterauszuges bei der Wohnsitzgemeinde des Geschäftsführers oder bei der Gemeinde des Betriebssitzes gestellt werden. Eine Zusendung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Den Antrag mit der Post zu schicken, ist nur möglich, wenn die Unterschrift auf dem Antrag notariell beglaubigt wurde. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigen (zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder Ehegatten) lässt das Gesetz nicht zu. Alternativ zu dem oben genannten Verfahren kann der Antrag auch beim Bundesamt für Justiz direkt online gestellt werden. Hierfür benötigen Sie einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes, die aktuell installierte Version der Ausweis-App, für die Online-Bezahlung eine Kreditkarte (Visa bzw. MasterCard) oder die Teilnahme Ihrer Bank am giropay-Verfahren. Links Auskunftsinformationen für juristische Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Auskunftsinformationen für juristische Personen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Einen Antrag auf Auskunft aus der Gewerbedatei für die im Stadtgebiet Neuburg an der Donau gemeldeten Firmen und Betriebe können Sie erhalten, wenn Sie persönlich, schriftlich, per E-Mail oder per Fax bei uns anfragen. Die Gebühren hierfür belaufen sich auf 15 Euro. Jede weitere Auskunft kostet 7,50 Euro. Die Gebühren müssen im Voraus bezahlt werden. Bitte nennen Sie uns die Ihnen bekannten Angaben zum gesuchten Gewerbebetrieb (zum Beispiel Namen der Firma bzw. des Gewerbetreibenden sowie die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift). Aus datenschutzrechtlichen Gründen können telefonisch keine Auskünfte gegeben werden. Eine Auskunft aus der Gewerbedatei beschränkt sich auf den Namen des Betriebes oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Weitere, darüber hinaus gehende Daten, können nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat. Dies ist nachzuweisen, zum Beispiel durch einen Urteilstitel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Die Daten können jedoch nur bekanntgegeben werden, wenn nicht das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. Ein Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten besteht nicht, die Gewerbedatei ist keine öffentliche Datei. Die Auskunftserteilung liegt deshalb im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Auskünfte aus der Gewerbedatei entsprechen dem Inhalt, der der Ordnungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde.
Wenn Sie gewerbsmäßig und ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben, ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) nach § 55 GewO. Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie ferner, wenn Sie unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben. Ist der Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine eigene Reisegewerbekarte auszustellen. Zuständig für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist diejenige Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. die juristische Person, die ihren Betriebssitz unterhält. Für Gewerbetreibende in Neuburg an der Donau ist das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen zuständig.
Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen feilhält oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen aufsucht. Nach § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist die Veranstaltung eines Wanderlagers vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll. In der öffentlichen Ankündigung müssen folgende Informationen enthalten sein: die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird, der Ort des Wanderlagers, der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht. Außerdem dürfen in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht enthalten sein. Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Unabhängig von der Wanderlageranzeige besteht die Reisegewerbekartenpflicht. Weitere Informationen zum Wanderlager stehen auch im BayernPortal zur Verfügung.
Erlaubnispflichtig ist eine kurzfristige und mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden. Gewinnerzielung und damit Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis, ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort). Erlaubnisfrei ist diese Tätigkeit dann, wenn lediglich alkoholfreie Getränke und bzw. oder zubereitete Speisen verabreicht werden. Erforderliche Unterlagen Gewerbe, Unternehmen, sonstige: Schriftlicher Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes IHK Unterrichtungsnachweis § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG (oder Die Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht nach Ziffer 3.4 GastUVwV (abrufbar z.B. bei der IHK für München und Oberbayern) z.B. Köche, Metzger, usw.…..) Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde, alle 5 Jahre) Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde, alle 5 Jahre) Ausnahme: Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug entfällt, wenn eine Reisegewerbekarte vorgelegt werden kann. Sollten Sie im Besitz einer Gaststättenkonzession sein, müssen Sie uns nur diese vorlegen. Bitte beachten: Da der Antrag von uns in seinen Einzelheiten zu prüfen ist, ist dieser rechtzeitig (mind. 2 Wochen vor der Veranstaltung) schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu stellen.  
Für Kinder und Jugendliche bestehen vielerlei Schutzvorschriften. Das Jugendschutzgesetz regelt u. a. Abgabeverbote bezüglich Alkohol, Tabak, E-Zigaretten und bestimmten Medien sowie Beschränkungen des Zugangs zu Gaststätten, Tanzveranstaltungen und Kinos. Weitere Schutzvorschriften finden sich im Jugendmedienschutzstaatsvertrag, im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Quelle: www.freistaat.bayern