Feste und Märkte

Aufgaben

Jeden Mittwoch und Samstag bietet der Markt auf dem Schrannenplatz die Gelegenheit, sich mit frischem Obst, Gemüse und allerlei Köstlichkeiten einzudecken. Besonders großer Wert wird auf Regionalität und Vielfältigkeit gelegt. Die Verkaufszeiten sind ganzjährig von 6:30 Uhr bis 12:30 Uhr. Bewerbungen mit den erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel detaillierte Angaben zum Warensortiment, Breite (Frontmeter), Tiefe und Höhe des Geschäftes, senden Sie bitte zusammen mit aussagekräftigem Bildmaterial an die oben genannte Postanschrift.
Die Frühjahresdult findet immer vom zweiten Donnerstag bis zum zweiten Sonntag im April statt. Am Sonntag ist darüber hinaus der Krammarkt. Bewerbungen mit den erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel detaillierte Angaben zum Warensortiment, Breite (Frontmeter), Tiefe und Höhe des Geschäftes, senden Sie bitte zusammen mit aussagekräftigem Bildmaterial an die oben genannte Postanschrift. Die Herbstdult findet vom zweiten Donnertag bis zum zweiten Sonntag im Oktober statt. Höhepunkte sind am Sonntag der große Krammarkt sowie der verkaufsoffene Sonntag der Geschäftswelt. Bewerbungen mit den erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel detaillierte Angaben zum Warensortiment, Breite (Frontmeter), Tiefe und Höhe des Geschäftes, senden Sie bitte zusammen mit aussagekräftigem Bildmaterial an die oben genannte Postanschrift.
Das Neuburger Volksfest beginnt immer am Freitag des letzten Juli-Wochenendes und dauert zehn Tage. Bewerbungsschluss ist für alle Bewerber der 30. September des Vorjahres. Bewerbungen mit den erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel detaillierte Angaben zum Warensortiment, Breite (Frontmeter), Tiefe und Höhe des Geschäftes, senden Sie bitte zusammen mit aussagekräftigem Bildmaterial an die nebenstehende Postanschrift.
Weihnachtsmarkt Der Weihnachtsmarkt beginnt immer am Donnerstag vor dem ersten Advent und endet am 23. Dezember. Er findet auf dem Schrannenplatz statt. Die Imbissstände haben ab 12.00 Uhr geöffnet. Bewerbungen mit den erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel detaillierte Angaben zum Warensortiment, Breite (Frontmeter), Tiefe und Höhe des Geschäftes, senden Sie bitte zusammen mit aussagekräftigem Bildmaterial an die oben genannte Postanschrift. Christkindlmarkt Der Christkindlmarkt auf dem Karlsplatz findet immer am zweiten und dritten Adventswochenende statt. Bewerbungen mit den erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel detaillierte Angaben zum Warensortiment, Breite (Frontmeter), Tiefe und Höhe des Geschäftes, senden Sie bitte zusammen mit aussagekräftigem Bildmaterial an die oben genannte Postanschrift.
Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:

Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet (§ 68 GewO).

Während der Spezialmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten. Floh- und Trödelmärkte werden regelmäßig als Spezialmarkt festgesetzt. Dadurch wird dem Problem des Neuwarenverkaufs in großem Stil entgegengewirkt.

Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen  des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.

Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Quelle: www.freistaat.bayern