Bürgerbüro & Fundbüro

Aufgaben

Eine Auskunftssperre kann erst erteilt werden, wenn eine stichhaltige Gefahr für Leib und Leben (mit entsprechenden Nachweisen zu belegen) besteht. Die Beantragung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei und kann durch persönliche Vorsprache bei der Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen werden. Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass  Nachweise die eine Gefährdung belegen, wie zum Beispiel Urteile, Bestätigung von Polizeibehörden, Opferschutzstellen oder Frauenhäusern.  
Für den Antrag auf Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis benötigen Sie eine Bestätigung der Meldebehörde über Ihre persönlichen Daten und Ihren Wohnsitz.  Kosten 5,10 Euro 
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.  Der Antrag kann online oder bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.  Folgende Arten von Führungszeugnissen gibt es: Führungszeugnis für eigene Zwecke
(Informationen zum Führungszeugnis für eigene Zwecke) Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
(Informationen zum Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde) Erweitertes Führungszeugnis
(Informationen zum erweiterten Führungszeugnis) Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses muss seit dem 31. August 2018 nicht mehr beantragt werden. Bei der Ausstellung eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses an Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates vollständig aufgenommen. (Informationen zum europäischen Führungszeugnis) Antrag vor Ort im Einwohnermeldeamt Bei Antragstellung persönlich im Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.  Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Hierfür ist ein Verwendungszweck für das Führungszeugnis sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend notwendig.  Erforderliche Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass Lieferzeit: 10 – 21 Tage Kosten: 13,00 Euro Online-Antrag Sie können ein Führungszeugnis online über die Stadt Neuburg an der Donau oder über das Bundesamt für Justiz beantragen: 1) Online bei der Stadt Neuburg an der Donau Wenn Sie verhindert sind, das Einwohnermeldeamt persönlich aufzusuchen, können Sie nachfolgende Führungszeugnisse unter Mitteilung eines plausiblen Verhinderungsgrundes auch online beantragen: Einfaches Führungszeugnis Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zum Online-Antrag 2) Online-Antrag des Bundesamtes für Justiz Seit September 2014 gibt es außerdem die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz Führungszeugnisse online zu beantragen. Hiervon können Sie Gebrauch machen, wenn Sie im Besitz eines neuen Personalausweises mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie eines Kartenlesegerätes sind.  Folgende Anträge können online über das Bundesamt gestellt werden:  Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke  Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde  Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:  Antragsteller müssen im Besitz eines neuen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sein.  Erforderlich sind ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokuments und eine Ausweis-App (ab Version 1.13), die auf der Seite des Bundesamts für Justiz kostenlos heruntergeladen werden kann.  Falls Nachweise hochgeladen werden müssen (z.B. soweit Gebührenfreiheit geltend gemacht wird oder bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses) sind ggf. ein Scanner bzw. eine Digitalkamera erforderlich.  zum Online-Antrag Links Informationen zum Online-Antrag im Flyer des Bundesamtes für Justiz:
Flyer Führungszeugnis online beantragen (PDF)  Weitere Details zum Thema Führungszeugnis fasst der Bayerische Behördenwegweiser zusammen. 
Sie haben einen Gegenstand verloren und möchten wissen, ob dieser im Fundbüro abgegeben wurde? Sie haben etwas gefunden und und sind damit verpflichtet, den Gegenstand zu melden? Hier erhalten Sie Kontaktdaten, Öffnungszeiten sowie weitere Informationen. Wir sind persönlich im Fundbüro im Bücherturm für Sie da und bieten Ihnen bei der Suche nach einem verlorenen Gegenstand auch ein virtuelles Fundbüro an. Virtuelles Fundbüro Sie haben einen Gegenstand verloren? Dann können Sie diesen auch online suchen. Mit dem virtuellen Fundbüro können Sie sich, unabhängig von Öffnungszeiten, rund um die Uhr nach Ihrem verlorenen Gegenstand, erkundigen. Zum virtuellen Fundbüro Den Verlust Ihres Gegenstandes sollten Sie zusätzlich im Fundbüro anzeigen. Beim Abholen einer Fundsache benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass). Verlustmeldung machen Den Verlust Ihres Gegenstandes können Sie sowohl im Bürgerbüro anzeigen. Sie haben Ihren Ausweis verloren und möchten mehr Informationen? Alle Informationen können Sie schnell und unkompliziert im Portal des Bayerischen Behördenwegweiser nachlesen. Sie haben einen Gegenstand gefunden Jeder, der einen Gegenstand in einem Wert von über zehn Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen. Wichtig ist, dass Sie in diesem Fall bei der Fundanzeige möglichst genaue Angaben machen. Die Anzeige und Abgabe des Fundgegenstandes erfolgt im Fundbüro im Bürgerbüro am Sèter Platz. Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate ab Anzeige des Fundes. Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, so hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb. Wird der Fundgegenstand im Fundbüro verwahrt, so wird der Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. Wird die Fundsache beim Finder verwahrt, so geht diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist automatisch in das Eigentum des Finders über. Finderlohn Der Finder kann vom Verlierer Finderlohn verlangen. Die Höhe des Finderlohns regelt der Gesetzgeber in § 971 BGB. Aktuell hat der Finder bei einem Wert des Fundgegenstandes bis 500 Euro einen Anspruch auf fünf Prozent, für den Mehrwert, ab einem Wert von 500 Euro drei Prozent des Wertes. Fundradversteigerung Einmal pro Jahr findet eine öffentliche Fundradversteigerung statt. Im Rahmen einer Veranstaltung (Hofgartenfest oder Autotage) werden die Räder versteigert, bei denen der Eigentümer nicht ermittelt werden konnte und der Finder keinen Anspruch erhebt. Die Veranstaltung wird jeweils rechtzeitig über die Homepage der Stadt Neuburg sowie die regionalen Medien bekannt gemacht.
Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie persönlich bei der Meldebehörde oder online beantragen. Antrag vor Ort im Einwohnermeldeamt Kommen Sie zur Antragstellung bitte persönlich ins Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro. Lieferzeit: 10 – 14 Tage Erforderliche Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass Kosten: 13,00 Euro Bei Anträgen zur Vorlage bei einer Behörde muss die genaue Anschrift bzw. der Verwendungszweck angegeben werden.  Benötigen Sie eine Gewerbezentralregisterauskunft als Inhaber einer Firma mit Sitz in Neuburg an der Donau werden folgende Angaben benötigt: genaue Firmenbezeichnung - Rechtsform (z.B. Müller GmbH; Mayer & Söhne OHG) und Sitz des Registergerichts, Registerart und Registernummer Wenn ein besonderer Grund vorliegt, Sie beispielsweise erkrankt sind, müssen Sie nicht persönlich erscheinen, sondern können eine andere Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht bevollmächtigen oder den Antrag online einreichen.  Online-Antrag Sie können die Gewerbezentralregisterauskunft online über die Stadt Neuburg an der Donau oder über das Bundesamt für Justiz beantragen: 1) Online über die Stadt Neuburg an der Donau Wenn Sie verhindert sind, das Einwohnermeldeamt persönlich aufzusuchen, können Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister unter Mitteilung eines plausiblen Verhinderungsgrundes auch online beantragen: zum Online-Antrag 2) Online-Antrag des Bundesamtes für Justiz Seit September 2014 gibt es außerdem die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Hiervon können Sie Gebrauch machen, wenn Sie im Besitz eines neuen Personalausweises mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie eines Kartenlesegerätes sind.  Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:  Antragsteller müssen im Besitz eines neuen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sein.  Erforderlich sind ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokuments und eine Ausweis-App (ab Version 1.13), die auf der Seite des Bundesamts für Justiz kostenlos heruntergeladen werden kann.  Falls Nachweise hochgeladen werden müssen (z.B. soweit Gebührenfreiheit geltend gemacht wird oder bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses) sind ggf. ein Scanner bzw. eine Digitalkamera erforderlich. zum Online-Antrag Links Informationen zum Gewerbezentralregister Informationen zum Online-Antrag im Flyer des Bundesamtes für Justiz:
Flyer Führungszeugnis online beantragen (PDF)
Das Einwohnermeldeamt stellt Ihnen auf Wunsch eine Meldebescheinigung aus, wenn Sie in Neuburg an der Donau mit Wohnsitz gemeldet sind. Eine Meldebescheinigung dient zum Nachweis der An-, Ab- oder Ummeldung. Diese wird grundsätzlich bereits bei der Meldung kostenlos ausgehändigt, kann aber bei Bedarf aktuell gegen Gebühr erneut ausgestellt werden.  Die einfache Meldebescheinigung enthält Angaben zu Familiennamen, früheren Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. Auf Antrag kann Ihnen eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die weitere Daten enthalten darf. Zu den weiteren Daten gehören Angaben zum Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, frühere Anschrift(en), Einzugs- und Auszugsdatum, Familienstand, Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner, Daten zu minderjährigen Kindern, Daten zum Personalausweis und zum Ankunftsnachweis nach dem Asylgesetz. Daten zu Auskunfts- und Übermittlungssperren dürfen in einer Meldebescheinigung nicht enthalten sein. Persönliche Abholung Sie können Ihre Meldebescheinigung während der Sprechzeiten persönlich im Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro abholen.  Abholung durch eine*n Bevollmächtigte*n Sie können Ihre Meldebescheinigung auch durch eine*n Bevollmächtigte*n während unserer Sprechzeiten im Einwohneramt oder Bürgerbüro abholen lassen. Wir benötigen hierfür eine formlose, schriftliche Vollmacht sowie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass.  Kosten 5,00 Euro  Ausstellung per Online-Antrag Mit diesem Online-Antrag können Sie rund um die Uhr eine Meldebescheinigung beantragen. Die Gebühr von 5,00 Euro wird per Lastschrifteinzugsverfahren an die Stadtkasse entrichtet. zum Online-Antrag
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Neuburg an der Donau haben, stellt Ihnen die Meldebehörde auf Wunsch eine erweiterte Meldebescheinigung (ehemals "Aufenthaltsbescheinigung") aus. Eine solche Bescheinigung benötigen Sie beispielsweise, um sich beim Standesamt für eine Eheschließung anzumelden.  Die einfache Meldebescheinigung enthält Angaben zu Familiennamen, früheren Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat  und derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. Auf Antrag kann Ihnen eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die weitere Daten enthalten darf. Zu den weiteren Daten gehören Angaben zum Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, frühere Anschrift(en), Einzugs- und Auszugsdatum, Familienstand, Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner, Daten zu minderjährigen Kindern, Daten zum Personalausweis und zum Ankunftsnachweis nach dem Asylgesetz. Daten zu Auskunfts- und Übermittlungssperren dürfen in einer Meldebescheinigung nicht enthalten sein. Persönliche Abholung Sie können Ihre erweiterte Meldebescheinigung während unserer Sprechzeiten persönlich im Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro abholen.  Abholung durch eine*n Bevollmächtigte*n Sie können Ihre erweiterte Meldebescheinigung auch durch eine*n Bevollmächtigte*n während unserer Sprechzeiten im Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro abholen lassen. Wir benötigen hierfür eine formlose, schriftliche Vollmacht sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass.  Kosten 5,00 Euro Ausstellung per Online-Antrag Mit diesem Online-Antrag können Sie rund um die Uhr eine Meldebescheinigung beantragen. Die Gebühr von 5,00 Euro wird per Lastschrifteinzugsverfahren an die Stadtkasse entrichtet. zum Online-Antrag
Jeder, der in Neuburg an der Donau gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos schriftlich oder durch persönliches Erscheinen Auskunft über die Daten zu erhalten, die über ihn im Melderegister gespeichert sind. Auch Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft.  Auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt die Meldebehörde folgende Auskünfte:  Einfache Melderegisterauskunft Familienname Vorname Doktorgrad derzeitige Anschriften sowie sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache Erweiterte Melderegisterauskunft Macht der Antragsteller ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft, können auch über weitere Daten Auskünfte erteilt werden.  Wichtiger Hinweis: Die Erteilung einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Die Identität der Person, über die Auskunft ersucht wird, muss zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, dass die Daten nicht verwendet werden für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (Ausnahme: die betroffene Person hat der Übermittlung für diese Zwecke ausdrücklich zugestimmt). Werden die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet, ist der Zweck anzugeben. Kosten Einfache Auskunft: 10,00 Euro Erweiterte Auskunft: 12,00 Euro Online-Auskunft Hinweis für gelegentliche Nutzer und Privatpersonen Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit, online einfache Melderegisterauskünfte aus dem Melderegister der Stadt Neuburg an der Donau zu erhalten, ohne sich als Benutzer registrieren lassen zu müssen. Die Melderegisterauskunft ist kostenpflichtig und wird per Lastschrift abgebucht. Hierzu ist die Zustimmung zu einem elektronischen Lastschriftverfahren erforderlich. Haben Sie regemäßig Anfragen so empfehlen wir Ihnen, sich als Power-User bei uns registrieren zu lassen.  Hinweis für Power-User und Behörden Für Inkassodienste, Firmen, Rechtsanwälte, Versicherungen usw., die einfache Melderegisterauskünfte regelmäßig und in größerem Umfang in Anspruch nehmen (sog. Power-User) und für staatliche Behörden (für Behördenauskünfte im Wege der Amtshilfe) gibt es ebenfalls die Möglichkeit online rund um die Uhr einfache Meldeauskünfte einzuholen.  zur Online-Auskunft  
Anmeldung und Ummeldung Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden.  Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt. Ein selbst vorausgefülltes An- und Ummeldeformular ist nur mitzubringen, wenn Sie nicht persönlich bei unserer Behörde vorsprechen oder die An- und Ummeldung durch eine vertretende Person mit Vollmacht vorgenommen wird, zu Unterschreiben ist wie auf Ihrem Ausweisdokument. Vorzusprechen ist außerdem mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder bei Eigentum einen Eigentumsnachweis inkl. selbst ausgefüllter Wohnungsgeberbestätigung. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt jedoch sind alle vorhandenen Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier mitzubringen . Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden die Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier des minderjährigen sind mitzubringen. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung. Wenn Sie sich nur Ummelden wollen und  eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden. Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden. Abmeldung Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen. Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden. Ein selbst vorausgefülltes Abmeldeformular ist nur mitzubringen, wenn Sie nicht persönlich bei unserer Behörde vorsprechen oder die Abmeldung durch eine vertretende Person mit Vollmacht vorgenommen wird, zu Unterschreiben ist wie auf Ihrem Ausweisdokument. Vorzusprechen ist außerdem mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier. Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Die Nebenwohnung ist am Hauptwohnsitz abzumelden (und am Nebenwohnsitz anzumelden). Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können ein Abmeldeformular verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen das Formular unterschreibt. Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind. Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden. Falls Ihr Mieter sich nicht aus der Wohnung abmeldet, können Sie als Wohnungsgeber bei uns Vorsprechen und ein entsprechendes Formular ausfüllen, nach 4 Wochen können wir den Mieter von Amts wegen abmelden.