Aufgaben
Jeder Neubau oder die Änderung der Nutzung baulicher Anlagen ist vom Grundsatz her genehmigungspflichtig. Durch eine öffentlich-rechtliche Prüfung können technische Standards eingehalten und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Als Große Kreisstadt ist die Stadt Neuburg Kommunalbehörde und Baugenehmigungsbehörde in einem, was für Sie als Antragssteller eine enorme Zeitersparnis bedeutet, da Ihr Antrag nicht erst zur Standortgemeinde und dann weiter ans Landratsamt geht, sondern direkt von unserem Bauverwaltungsamt bearbeitet wird. Aber auch Sie selbst können wesentlich dazu beitragen, dass Ihr Verfahren zügig bearbeitet werden kann. Leider wird der überwiegende Teil der Bauanträge unvollständig eingereicht und Nachforderungen werden erst Wochen oder gar Monate später erfüllt. Dies verzögert den gesamten Genehmigungsablauf unnötig und bringt das Verfahren oftmals auch komplett zum Erliegen, wenn grundlegend erforderliche Informationen nicht mit eingereicht werden.
Checkliste zur Vollständigkeit eines Bauantrages
Bauantragsmappen, kartoniert in zwei Ausfertigungen (grün und rot)
Linke Seite: Antragsformular, Baubeschreibung, ggf. Betriebsbeschreibung, Berechnungen, statistischer Erhebungsbogen, ggf. Anträge auf Befreiungen, Abweichungen oder Ausnahmen
Rechte Seite: Lagepläne, Bauzeichnungen, Entwässerungsplanung
Einstufung der Gebäudeklasse und ggf. Verfahrensart Sonderbau
Unterschrift Antragsteller bzw. Antragsstellerin auf den Antragsformularen, der Baubeschreibung und allen Plänen in allen Ausfertigungen sowie den Anträgen auf Befreiungen, etc.
Unterschrift Entwurfsverfasser bzw. Entwurfsverfasserin auf den Antragsformularen, der Baubeschreibung und allen Plänen in allen Ausfertigungen sowie den Anträgen auf Befreiungen, etc.
Auszug aus dem Katasterwerk (amtlicher Lageplan) im Original im Maßstab 1:1000, nicht älter als sechs Monate (erhältlich beim Vermessungsamt Ingolstadt)
Darstellung des Bauvorhabens in einer Kopie des Katasterauszuges Maßstab 1:1000 mit Bemaßung der Gebäudekanten zu den Grundstücksgrenzen und Markierung der neuen Baukörper in roter Farbe
Angabe aller Nachbarn (auch Miteigentümer) mit vollständigem Namen und vollständiger Adresse im Antragsformular unter Angabe, ob die Unterschrift geleistet wurde
Beteiligung aller unmittelbar angrenzenden Nachbarn (auch Miteigentümer) mit der Möglichkeit der Leistung der Unterschrift auf allen Plänen. Die Unterschriften müssen der unterschreibenden Person sowie den zugehörigen Flurnummern eindeutig zugeordnet werden können. Sollte die Unterschrift nicht erteilt worden sein, wird um eine kurze Mitteilung der Gründe gebeten
Darstellung des Grenzverlaufs (violett), der ggf. vorhandenen Baulinien (rot) und der Baugrenzen (blau) im Erdgeschoss- oder Untergeschoss-Grundriss
Alle Grundrisse (inklusive Spitzboden) mit Angabe der jeweiligen Nutzung in allen Räumen
Höhenkoten an den Grundstücks- und Gebäudeecken mit Höhenbezugspunkt zur Straße, 0.00 ist auf Oberkante des Rohfußbodens des Erdgeschosses zu beziehen
Gebäudeschnitt mit Darstellung des Treppenhauses und des vorhandenen und geplanten Geländeverlaufs
Alle Ansichten mit Darstellung und Bezeichnung des vorhandenen natürlichen und des geplanten Geländeverlaufs und Darstellung des Übergangs zum vorhandenen Nachbargelände einschließlich Grenzgebäude bzw. Stützmauern, etc.
Bemaßung aller für die Abstandsflächen relevanten Wand- und Firsthöhen vom natürlichen Gelände aus
Berechnung und Nachweis der Abstandsflächen, ggf. mit beigefügter formeller Abstandsflächenübernahme
Berechnung von Grund- und Geschlossflächenzahl (GRZ und GFZ) nach Maßgabe der zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan anzuwendenden Baunutzungsverordnung (BauNVO 1962, 1968, 1977, 1990, 2017)
Nachweis, ob im Dach- oder Kellergeschoss ein Vollgeschoss vorliegt (Berechnung mit zugehöriger Zeichnung), falls der maßgebliche Bebauungsplan hierzu entsprechende Festsetzungen enthält
Berechnung, Darstellung und Bemaßung aller erforderlichen Stellplätze inklusive Zufahrt unter Beachtung der städtischen Stellplatzsatzung
Betriebsbeschreibung bei gewerblichen Vorhaben
Kriterienkatalog bei Sonderbauten der Gebäudeklasse eins bis einschließlich drei
Fotodokumentation der Nachbarbebauung im Straßenzug mit Zuordnung nach Hausnummern, bei Um- und Anbauten auch vom Bestand auf dem Baugrundstück
Vollständig ausgefüllter statistischer Erhebungsbogen
Angaben zur Bauvorlageberechtigung und entsprechender Nachweis
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) wird für alle Bauvorhaben, außer für Sonderbauten, durchgeführt.
In diesem Verfahren werden nur geprüft
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, zum Beispiel Art und Maß der Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, Einfügung in die nähere Eigenart der Umgebung, Erschließung
Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften
Abstandsflächen
beantragte Abweichung von bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird, zum Beispiel nach Denkmalschutzrecht
Für die Beachtung aller übrigen Anforderungen (zum Beispiel Nachweise Brandschutz, Standsicherheit) sind der Bauherr und die von ihm am Bau Beteiligten (zum Beispiel der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.
Im umfassenden Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO wird die Zulässigkeit von sogenannten Sonderbauten geprüft. Sonderbauten sind Anlagen und Räume, die wegen ihrer Nutzung, Höhe, Größe, der Zahl oder Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen, ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen. Die genaue Definition und Auflistung von Sonderbauten ist in Art. 2 Abs. 4 BayBO geregelt.
Sonderbauten sind zum Beispiel folgende Bauwerke
Hochhäuser
bauliche Anlagen mit mehr als 30 Meter Höhe
Gebäude mit mehr als 1600 Quadratmeter Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben
Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 Quadratmeter haben
Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
größere Versammlungsstätten
Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter
Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen
Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
Für Sonderbauten sind grundsätzlich alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften Prüfungsgegenstand. Auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
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Alle Dokumente finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Unter bestimmten Voraussetzungen benötigen bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind, keine Baugenehmigung.
Bauliche Anlagen ohne Baugenehmigung
Sie liegen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (d. h. einem Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
sie widersprechen den Festsetzungen des Bebauungplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (zum Beispiel einer Gestaltungssatzung) nicht, sind also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig,
die Erschließung ist gesichert,
die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren notwendig ist oder beantragt eine vorläufige Untersagung. Die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie kein Genehmigungsverfahren verlangt und keine Untersagung beantragen wird.
Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr gemeinsam mit den von ihm am Bau Beteiligten (zum Beispiel dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die betroffenen Nachbarn über das Bauvorhaben informieren. Für das Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die erforderlichen Unterlagen (u. a. Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen) bei der Stadt Neuburg an der Donau einnzureichen. Der Antrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur oder bei kleineren Bauvorhaben – insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser – auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) unterschrieben sein.
Die Stadt Neuburg an der Donau hat dann einen Monat Zeit, ein Genehmigungsverfahren zu verlangen oder eine Untersagung zu beantragen. Geschieht das nicht, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen. Er ist dennoch verantwortlich, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden.
Erforderliche Unterlagen
Neben dem amtlich vorgeschriebenen Antragsformular sind bei der Einreichung im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Maßgabe der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) entsprechende Unterlagen beizufügen. Auch wenn keine förmliche Baugenehmigung erteilt wird, müssen die eingereichten Unterlagen dieselben Anforderungen wie bei einem Bauantrag erfüllen.
Geltungsdauer
Will der Bauherr mit der Bauausführung mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung aufgrund des Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig geworden ist, beginnen, muss er erneut das Freistellungsverfahren durchlaufen.
Informationen des BayernPortals
Genehmigungsfreistellungsverfahren (www.freistaat.bayern)
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Alle Dokumente finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Ein Vorbescheid bietet die Möglichkeit, über einzelne, konkret im Antrag formulierte Fragestellungen bereits vor der Erstellung eines Bauantrages eine verbindliche Klärung durch die Baugenehmigungsbehörde herbeizuführen. Mit dem in diesen Punkten vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung erhält man als Antragsteller bzw. Antragsstellerin frühzeitige Rechtssicherheit über die im Vorbescheid beantworteten Fragen. Typische Anwendungsfälle für Vorbescheidsanträge sind zum Beispiel die Klärung der grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks oder die Möglichkeit einer bestimmten Befreiung vom Bebauungsplan.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Vorbescheid sind, je nach Fragestellung, die für die Beurteilung der gestellten Fragen notwendigen Unterlagen (zum Beispiel Lagepläne, Skizzen, Zeichnungen) sowie die amtlichen Bauantrags-Formulare beizufügen. Der Antrag ist zweifach bei der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen.
Geltungsdauer
Der Bauvorbescheid gilt zunächst für die Dauer von drei Jahren. Vor Ablauf der Frist kann er auf Antrag um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
Entstehende Kosten
Für den Bauvorbescheid werden je nach Umfang der Fragestellung Gebühren erhoben, mindestens jedoch 40 Euro zuzüglich etwaiger Gebühren für Befreiungen oder Abweichung. Diese Gebühren können bei einer späteren Baugenehmigung teilweise angerechnet werden.
Rechtsvorschriften
Art. 71 Bayerische Bauordnung (www.gesetze-bayern.de)
Informationen des BayernPortals
Bauvorbescheid (www.freistaat.bayern)
Links
Alle Dokumente finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Vor der Errichtung der meisten Gebäude ist ein Bauantrag erforderlich. Das gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, zum Beispiel für Werbeanlagen oder Überdachungen. Bei manchen, vom Grundsatz her einfacheren Bauvorhaben, sieht die Bayerische Bauordnung jedoch vor, dass kein Bauantrag erforderlich ist. Diese sind in Art 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) aufgeführt.
Aber Achtung: Auch bei diesen sogenannten verfahrensfreien Vorhaben bedeutet dies nur, dass Sie als Bauherr keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung benötigen. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich.
So sind zum Beispiel trotzdem Abstandflächen einzuhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen Satzung oder einer Werbeanlagensatzung zu beachten. Nach unseren Erfahrungen widersprechen die gängigsten genehmigungsfreien Vorhaben meist den Festsetzungen der Bebauungspläne oder es gibt Probleme im Bereich des Abstandsflächenrechts. In solchen Fällen ist dann eine "isolierte Befreiung" oder eine "isolierte Abweichung" erforderlich, um das Vorhaben ggf. doch zulassen zu können. Zudem könnte auch eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich sein. Darüber hinaus sind für den juristischen Laien manche Formulierungen im Baurecht irreführend. So sind gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g BayBO Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu drei Meter verfahrensfrei. Dies gilt aber – und das steht nicht direkt im Gesetz, sondern ergibt sich aus den Kommentaren und der Rechtsprechung – nur für ebenerdige Terrassen und nicht etwa für Dachterrassen auf Garagen. Wir empfehlen Ihnen daher grundsätzlich und in Ihrem eigenen Interesse, eine Bauberatung in Anspruch zu nehmen, bevor Sie Bauarbeiten in Auftrag geben oder selbst durchführen.
Rechtsvorschriften
Baugesetzbuch (www.gesetze-im-internet.de)
Bayerische Bauordnung (www.gesetze-bayern.de)