Bauordnung und Bauverwaltung

Aufgaben

Die beabsichtigte Beseitigung einer baulichen Anlage ist mindestens einen Monat vorher bei der Bauverwaltung der Stadt Neuburg an der Donau mit dem amtlichen Formular anzuzeigen. Wenn die Stadt Neuburg an der Donau keine planungsrechtlichen Schritte zur Verhinderung der Beseitigung unternimmt und auch keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf des Monats mit der Beseitigung begonnen werden. Etwas anderes gilt, wenn für die Beseitigung eine anderweitige behördliche Erlaubnis, Gestattung oder Genehmigung erforderlich ist, zum Beispiel eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, weil das abzubrechende Objekt in einem denkmalgeschützten Ensemblebereich liegt. Dann ist in diesem Fall zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Objekt auch nicht beseitigt werden. Eine nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung. Wenn ein nicht freistehendes Gebäude beseitigt werden soll, muss im Vorfeld ein sogenannter qualifizierter Tragwerksplaner die Standsicherheit des verbleibenden angebauten Gebäudes beurteilen und ggf. die Beseitigung überwachen. Unter Umständen ist die Beseitigung einer baulichen Anlage auch verfahrensfrei möglich, d. h. ohne baurechtliches Verfahren (Anzeige-, Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren). Dies ist der Fall bei Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen (vgl. Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO), freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse eins (= land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 Quadratmeter) und der Gebäudeklasse drei (= Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Meter und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 Quadratmeter) sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu zehn Meter. Wichtig: Aber auch in diesem Fall sind ggf. anderweitig erforderliche Erlaubnisse, Gestattungen oder Genehmigungen unbedingt einzuholen. Informationen des BayernPortals Beseitigung einer baulichen Anlage (www.freistaat.bayern) Links Alle Dokumente finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Die Aufteilung von Gebäuden in Sonder- bzw. Teileigentum kann nur auf einen schriftlichen Antrag erfolgen. Es wird eine Bescheinigung durch die Bauverwaltung ausgestellt, in der erklärt wird, dass die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ins Grundbuch eingetragen werden kann. Weitere Informationen Abgeschlossen sind nur Wohnungen, die u. a. durch feste Wände und Decken baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen getrennt (d. h. abgeschlossen) sind. Wohnungs- und Teileigentum müssen einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem gemeinschaftlichen Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche bzw. Kochgelegenheit, ein eigenes WC und ein Bad bzw. eine Dusche befinden. Anteile an Grundstücken (zum Beispiel ebenerdige Terrassen, Gartenanteile, ebenerdige Stellplätze, etc.) können nie Gegenstand einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sein. Dies wird notariell über Sondernutzungsrechte geregelt. Bitte verzichten Sie auf entsprechende Eintragungen in den Antragsunterlagen. Notwendige Unterlagen Ausgefülltes Formular "Abgeschlossenheitsbescheinigung" Pläne in dreifacher Ausfertigung amtlicher Lageplan M 1 : 1000 (neuester Stand) Aufteilungspläne M 1 : 100 mit Darstellung aller Grundrisse, Ansichten und Schnitte (auch von Garagen, Nebengebäuden, Spitzboden usw.) eindeutige Kennzeichnung aller Einheiten durch Nummerierung (1, 2, ... ) und jeweilige Nutzung Entstehende Kosten Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird eine Gebühr von 75 Euro je Sondereigentum erhoben. Informationen des BayernPortals Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung (www.freistaat.bayern)
Für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen (zum Beispiel Kies- oder Sandgruben), die nicht dem Bergrecht unterliegen, für sonstige Abgrabungen (einschließlich als unmittelbare Folge der Abgrabung entstehende Aufschüttungen) sowie für Gebäude und Nebenanlagen, die dem Abgrabungsbetrieb dienen, ist grundsätzlich eine Abgrabungsgenehmigung erforderlich. Weitere Informationen Je nach Art des Vorhabens können zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung und bzw. oder ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich sein. Erforderliche Unterlagen für einen vollständigen Abgrabungsantrag Amtlicher Lageplan M 1 : 5000, Amtlicher Lageplan M 1 : 1000 (unverändert) Lageplan M 1 : 1000 mit Darstellung des Abgrabungsbereichs und Lage der Geländeschnitte (siehe Abgrabungsplan) Beschreibung der Maßnahme Massenberechnung (Volumen des Abbauguts) Abgrabungsplan (Darstellung der Abbaugrundfläche und Darstellung der Geländeschnitte) Angaben bzw. Erläuterungen zur Rekultivierung der Abbaufläche Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Die erteilte Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung mit der Ausführung der Abgrabung nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen wurde. Informationen des BayernPortals Abgrabungsgenehmigung (www.freistaat.bayern) Weiterführende Links Bayerisches Landesamt für Umweltschutz (www.lfu.bayern.de) Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (www.stmuv.bayern.de)
Die Stadt Neuburg an der Donau führt ein Archiv über die Baugenehmigungsunterlagen der Gebäude im Stadtgebiet. Sämtliche Vorgänge für ein Anwesen werden in der sogenannten Hausakte gesammelt aufbewahrt. Für die Einsichtnahme ist ein Eigentumsnachweis erforderlich (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Bevollmächtigung zur Einsichtnahme durch den Eigentümer). Ein Termin zur Akteneinsicht ist vorab telefonisch zu vereinbaren, da die Akten nicht kurzfristig verfügbar sind und erst hausintern angefordert und überbracht werden müssen. Entstehende Kosten Für die Akteneinsicht wird pro Hausakte eine Gebühr in Höhe von 10 Euro fällig. Für die Fertigung von Kopien fallen je nach Aufwand zusätzliche Gebühren an.
Egal ob Sie einen Bauplatz kaufen und dort Ihr Traumhaus verwirklichen möchten, Ihr Dachgeschoss ausbauen wollen oder auch nur einen Carport planen, erkundigen Sie sich rechtzeitig vorher bei der Bauverwaltung der Stadt Neuburg an der Donau, ob Ihr Vorhaben der Genehmigungspflicht unterliegt und ob es überhaupt wie gewünscht zulässig ist. Im Baurecht gibt es diverse "Fallstricke", die dann schlimmstenfalls dazu führen, dass zum Beispiel Ihr bereits in Auftrag gegebenes Wohnhaus nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht oder schon begonnene bauliche Anlagen wieder abgebrochen werden müssen und auch noch obendrein ein Bußgeld zu bezahlen ist. Solche Konstellationen können und sollten auf jeden Fall vermieden werden. Gerne stehen wir Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Folgende Unterlagen brauchen wir von Ihnen im Vorhinein Beurteilungsfähige Unterlagen wie Bauzeichnungen oder Skizzen Einen Lageplan, in dem Sie das gewünschte Vorhaben farblich markieren und am besten maßstabsgetreu einzeichnen bei An- und Umbauten: bereits erteilte Baugenehmigungen (Bescheide und Pläne) aktuelle Fotos von der Umgebungsbebauung Die Unterlagen können Sie uns per E-Mail oder Post zukommen lassen. Allgemeine Auskünfte sind im Baurecht nicht möglich, da Baurecht grundstücksbezogenes Recht ist und hier individuelle Voraussetzungen gelten. Was in der einen Straße zulässig ist, kann in der nächsten schon gegen den Bebauungsplan verstoßen und damit unzulässig sein. Aus diesem Grund geben wir auch keine pauschalen Auskünfte und benötigen immer die genaue Anschrift oder Flurnummer des jeweiligen Grundstücks für eine Bauberatung. Im Baurecht sind jedoch auch oftmals Probleme aus dem privatrechtlichen Bereich zu klären (zum Beispiel aus einem Miteigentumsverhältnis, wegen Grunddienstbarkeiten oder Pflanzabständen). Soweit der privatrechtliche Bereich betroffen ist, können wir als Bauaufsicht leider keine Beratung leisten und müssen Sie ggf. auf eine anderweitige Klärung (zum Beispiel untereinander im Nachbarschaftsverhältnis) oder eine Beratung (zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt) verweisen. Eine Bauberatung ist für Sie kostenfrei. Bitte beachten Sie, dass unsere Beratungstätigkeiten wie bei allen Bauaufsichtsbehörden unverbindlich sind und keinerlei Rechtsanspruch begründen. Dieser ergibt sich stets nur aus schriftlich erteilten, formellen Bescheiden.
Die Stadt Neuburg an der Donau als Untere Bauaufsichtsbehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten zu überwachen. Werden bauliche Anlagen in Widerspruch zur erteilten Genehmigung oder zu allgemein gültigen Baurechtsvorschriften errichtet, geändert oder umgenutzt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Das unnötige Risiko einer Baueinstellung, eines Bußgeldes oder schlimmstenfalls einer Beseitigung der Anlage trägt stets der jeweilige Bauherr als Verursacher. Erkundigen Sie sich daher besser vor Beginn einer Baumaßnahme, ob Ihr Vorhaben wie geplant zulässig ist und welche Genehmigungen Sie ggf. vorher dafür einholen müssen. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen alle maßgeblichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und weiterer Baunormen (zum Beispiel technische Regelwerke) einhalten. Die häufigsten Verstöße liegen dabei im Bereich der Abstandsflächen, des Brandschutzes, der einzuhaltenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder der städtischen Gestaltungssatzung sowie bei den Anforderungen der Baugestaltung. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben und bei Bauvorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind, werden ggf. eine Abnahme der Absteckung und des Schnurgerüstes durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen.
Brandschutz ist ein wichtiges Thema im Bereich Bau, bei dem die Stadt Neuburg an der Donau als Untere Bauaufsichtsbehörde Ihr Ansprechpartner ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei der vorbeugende Brandschutz, worunter Maßnahmen zu verstehen sind, die im Voraus die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkungen von Bränden verhindern bzw. einschränken sollen. Dabei sind sowohl die Aspekte des baulichen, des anlagentechnischen, des organisatorischen und des abwehrenden Brandschutzes zu berücksichtigen. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bayerischen Bauordnung und weiterer spezieller Vorschriften. Die Stadt Neuburg an der Donau führt zudem gemäß der Feuerbeschauverordnung in regelmäßigen Abständen oder auch aufgrund eines Hinweises Sicherheitsbegehungen in Gebäuden durch. Sinn und Zweck dieser Kontrollen ist es, etwaige Gefahren zu erkennen, die durch Brände für die Bewohner oder Benutzer von Gebäuden entstehen können, und die Ursachen hierfür zu beseitigen. Folgende Punkte werden überprüft Feuerwehrzufahrten Rettungswege Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge Einsatzpläne für die Feuerwehr Brandmeldeanlagen Löschwasserentnahmestellen Löscheinrichtungen Rauchabzüge Bestuhlungs- und Fluchtwegpläne
Bei einer Vielzahl von Vereinsfesten, Musikveranstaltungen, Bürgerfesten usw., werden transportable Gebäude und andere bauliche Anlagen auf den verschiedensten privaten wie auch gemeindlichen Flächen vorübergehend aufgestellt. Der bekannteste Fall dürfte das Bierzelt sein. Neben Anzeige- oder Genehmigungspflichten für die Veranstaltung als solche unterliegen jedoch in vielen Fällen auch diese temporären Bauten einer separaten baurechtlichen Anzeigepflicht nach Art. 72 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO), die gegenüber dem Bauverwaltungsamt der Stadt Neuburg an der Donau als Untere Bauaufsichtsbehörde besteht. Daran kann sich eine Gebrauchsabnahme vor Ort anschließen. Prüfbuch Für jeden fliegenden Bau nach Art. 72 Abs. 5 BayBO muss ein Prüfbuch vorliegen. Darin müssen die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des fliegenden Baues einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig enthalten sein, darüber hinaus die ortsunabhängige, befristet gültige Ausführungsgenehmigung. Anzeigefrei sind fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch gesondert vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Dies ist der Fall bei Fliegenden Bauten bis fünf Meter Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden Zelten bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmeter Kinderfahrgeschäften mit einer Geschwindigkeit von weniger als einem Meter pro Sekunde und weniger als fünf Meter Höhe Bühnen bis 100 Quadratmeter Grundfläche und weniger als 1,5 Meter Fußbodenhöhe, einschließlich Überdachungen oder Aufbauten unter fünf Meter Toilettenwagen Bei der Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinander gereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen. Unabhängig von einer Anzeigepflicht gibt es bei der Aufstellung fliegender Bauten weitere Vorschriften. Folgende Punkte müssen beachtet werden die allgemeinen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung, zum Beispiel zu Gebäudeabständen, Erschließung, Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten die besonderen Anforderungen der „Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten", u. a. zu Betriebsvorschriften, notwendigen Wartungsarbeiten insbesondere von Verschleißteilen und der Meldung von Unfällen an die Bauaufsicht die Anforderungen der Ausführungsgenehmigung im Prüfbuch die Wahl des geeigneten Ortes in Bezug auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, zum Beispiel zu Lärmemissionen, Stellplatzfragen und Naturschutz. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstößen können Aufstellung bzw. Betrieb untersagt werden. Wichtig: Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten ist der Bauverwaltung der Stadt Neuburg an der Donau mindestens eine Woche vorher unter Vorlage des Prüfbuches (mit darin enthaltener befristeter Ausführungsgenehmigung) schriftlich anzuzeigen. Entstehende Kosten Für die Gebrauchsabnahme vor Ort wird eine Gebühr erhoben. Rechtsvorschriften Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (www.verkuendung-bayern.de)
Bei einem Grundstücksverkauf im Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau stellt der Notar eine Vorkaufsrechtsanfrage nach den Vorgaben der §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) an die Bauverwaltung der Stadt Neuburg an der Donau. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück handelt. Die Bauverwaltung stellt zunächst fest, ob ein Vorkaufsrecht am Kaufgrundstück oder einer Teilfläche davon besteht und entscheidet dann, ob die Stadt Neuburg an der Donau dieses dann ggf. ausübt oder aber auf eine Ausübung verzichtet.
Als Werbeanlagen bezeichnet die Bayerische Bauordnung (BayBO) alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung, einschließlich Automaten, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf ein Gewerbe oder einen Beruf dienen. Dies sind zum Beispiel Firmenlogos Ausleger, Ausstecktransparente Schilder mit Beschriftungen Schaufenster-Beklebungen Beschriftungen auf festen Markisen, aufgemalte Schriften und Embleme an Fassaden freistehende Werbeanlagen wie Pylone, Standschilder, Sammelhinweise Schaukästen, Plakattafeln, Plakatsäulen, Werbeplanen an Baugerüsten, etc. Leuchtreklamen In denkmalgeschützten Bereichen ist jegliche Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig. Ob eine geplante Maßnahme, die sich außerhalb eines geschützten Bereiches befindet genehmigungspflichtig ist, erfahren Sie von der zuständigen Sachbearbeiterin. Zudem hat die Stadt Neuburg an der Donau entsprechende Satzungen erlassen, die bei der Antragstellung zu beachten sind. Erforderliche Unterlagen Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Antragsteller und vom Planfertiger) Lageplan im Maßstab 1:1000: Markieren Sie auf dem Lageplan den Ort der Werbeanlagen farbig in Rot und verdeutlichen Sie diesen zusätzlich durch einen Pfeil. Bauzeichnung (Fassadenansicht im Maßstab 1:100, Detailzeichnung der Werbeanlage mit Bemaßung unter Angabe von Material, die Grundfarben und die Art der Beleuchtung auf der Bauzeichnung, Unterschrift von Antragsteller und Planfertiger auf der Bauzeichnung). Alternativ genügt auch eine maßstabsgerechte Fotomontage in Verbindung mit dem Gebäude oder der Freifläche bei guter Bildqualität. Baubeschreibung (ausführliche technische Beschreibung der Werbeanlage des Herstellers) Fotos vom geplanten Standort