Abwasserbeseitigung und Kanalnetz

Aufgaben

Bei der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist darauf zu achten, dass die verlegten Grundleitungen gemäß EWS § 11 vor der Verfüllung von der Stadt Neuburg abgenommen werden müssen. Der Grundstückseigentümer hat dies rechtzeitig, am besten mindestens zwei Tage vorher, beim Tiefbauamt der Stadt Neuburg anzuzeigen.
In § 16 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Neuburg an der Donau (Entwässerungssatzung EWS) sind Regelungen zu Abscheidern getroffen. § 16 Abscheider (1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (zum Beispiel Benzin, Öle oder Fette) mit abgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über die in der Grundstücksentwässerungsanlage eingebauten Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
Im Stadtgebiet gibt es derzeit 63 Grundwassermessstellen. Die Stadt Neuburg hat von 2000 bis 2002 ein Grundwasserkataster erstellt. Gegen eine Verwaltungsgebühr von zehn Euro können Sie entsprechende Grundwasserdaten in Erfahrung bringen.
Ist bei einer Baumaßnahme eine Wasserhaltung notwendig, so kann auf Antrag die Einleitung von Grundwasser aus der Wasserhaltung in den städtischen Kanal genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist eine vorliegende Genehmigung des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen für die Grundwasserabsenkung. Zudem muss der Antragssteller die Kostenübernahme für die Gebühr von 0,87 €/m³ Wassermenge zusichern.
Grundsätzlich gilt: Sowohl Anschlüsse vom städtischen Kanal auf Privatgrund als auch Hausanschlussschächte dürfen nur von Firmen, die von der Stadt Neuburg an der Donau beauftragt wurden, erstellt werden. Bei der Erschließung von Baulücken muss beim Tiefbauamt der Antrag auf Anschluss an die städtische Kanalisation eingereicht werden. Wenn bereits ein Kanalanschluss vorhanden ist, muss lediglich durch die von der Stadt Neuburg beauftragte Firma ein Revisionsschacht bzw. Übergabeschacht erstellt werden. Falls noch kein Kanalanschluss im Grundstück vorhanden ist, wird zunächst ein Anschluss zirka einen Meter in das Privatgrundstück verlegt, danach wird der Schacht gebaut. Für den Revisionsschacht erfolgt durch Mitarbeiter des Tiefbauamtes eine Kalkulation der ungefähr für den Schacht anfallenden Kosten. Daraufhin erhält der Grundstückseigentümer eine Rechnung über die kalkulierte Summe, die im Voraus zu leisten ist. Erst dann wird die zuständige Firma den Schacht erstellen. Sobald die tatsächlichen Kosten der Baufirma beim Tiefbauamt vorliegen, werden diese geprüft und die tatsächlich angefallene Summe mit der aus der Vorauszahlung gegengerechnet. Der Schacht geht somit in das Eigentum des Grundstückseigentümers bzw. Antragstellers über.
Die Stadt Neuburg führt neben Kanalsanierungen und -reparaturen auch Neuerschließungen durch. Bei Baugebieten werden die Hausanschlüsse und Hausanschlussschächte im Zuge des Kanalbaus mit verlegt bzw. gesetzt. Somit ist das Grundstück, was den Kanal betrifft, erschlossen. Den Schacht erwirbt der Käufer dann beim Grundstückserwerb mit. Beim Hausbau kann der Eigentümer in Eigenregie die Grundleitungen an den Schacht anschließen.
Die Stadt Neuburg betreibt ein digitales Kanalkataster in Form eines Geographischen Informationssystems (GIS). In diesem Kanalkataster sind alle öffentlichen Kanäle (Mischwasserkanäle sowie Schmutz- und Regenwasserkanäle) verzeichnet. Soweit diese erfasst wurden, sind auch die jeweiligen Abzweige vom öffentlichen Hauptkanal im Kataster skizziert. Nicht erfasst sind die privaten Leitungen und Schächte der Grundstücksentwässerungsanlagen. Bauherren und Planer können bei uns einen Auszug aus dem Kanalkataster anfordern. Teilen Sie uns dazu bitte telefonisch oder per E-Mail mit, für welchen Bereich (Flurnummer oder Adresse) Sie eine Kanalauskunft benötigen. Die Kanalauskunft wird Ihnen als Lageplan im Format PDF per E-Mail zugesandt.
Zur Instandhaltung der Abwasseranlage der Stadt Neuburg werden die Kanäle bedarfsorientiert gereinigt. Hierzu werden jährlich Fremdfirmen beauftragt. Zur frühzeitigen Erkennung von Schäden im Kanalnetz kann gleichzeitig eine einfache Sichtprüfung durchgeführt werden.
Wir erteilen die wasserrechtliche Erlaubnis bei der Nachrüstung einer Kleinkläranlage. Wasserrechtlichen Bestimmungen beim Bau von Kleinkläranlagen Die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer stellt gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Benutzung dar, für die es einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Als Anforderung für Kleinkläranlagen ist der Einsatz eines Verfahrens nach Stand der Technik vorgeschrieben. Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen wird der Stand der Technik präzisiert durch die Abwasserverordnung (AbwV). Die Anforderungen für das Einleiten von häuslichem Abwasser in Gewässer sind in Anhang eins zur AbwV geregelt. Um eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erlangen wird ein Antrag mit einem Gutachten durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft benötigt. Eine Liste der privaten Sachverständigen mit Tätigkeitsbereich "Kleinkläranlagen" finden Sie auf der Internetseite des bayerischen Landesamtes für Umwelt. Überwachung und Kontrolle des Betriebes von Kleinkläranlagen Betreiber einer Kleinkläranlage haben den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage gemäß Art. 60 BayWG regelmäßig durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) zu bescheinigen. Alle zwei Jahre ist eine Bescheinigung vorzulegen. Das Intervall kann auf vier Jahre verlängert werden, wenn in der letzten Bescheinigung keine Mängel festgestellt wurden.
Die Entwässerungsplanung ist ein grundlegender Bestandteil fast jedes Bauantrages und sollte daher auch sorgfältig geplant und durchdacht sein. Wir stehen daher den Bauherren und Planern gerne beratend zur Seite. Prinzipiell sind bei der Entwässerungsplanung die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN 1986, zu beachten. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß der Entwässerungssatzung gilt bei allen befestigten Flächen das sogenannte Versickerungsgebot. Dies bedeutet, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß zu beseitigen, also zu versickern ist. Die Ausführung der Versickerungsanlagen sollte dabei gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 sowie dem Merkblatt DWA M-153 erfolgen. Die Versickerung soll flächenhaft oder linienförmig (zum Beispiel Rigole) erfolgen. Sickerschächte werden aus Gründen des Grundwasserschutzes nur noch in schriftlich begründeten Ausnahmefällen zugelassen, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte oder linienförmige Versickerung ausschließen. Kanalanschluss Der Anschluss des Abwassers an die öffentliche Kanalisation erfolgt über einen Revisionsschacht auf dem privaten Grundstück und einer Anschlussleitung vom Revisionsschacht zum städtischen Misch- oder Schmutzwasserkanal. Die Lage der städtischen Abwasserkanäle kann über eine Kanalplanauskunft erfragt werden. Sollte ein Grundstück noch nicht erschlossen sein, so erfolgt der Anschluss an die öffentliche Kanalisation auf Antrag beim Tiefbauamt Neuburg (siehe Hausanschlüsse Kanal).